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Betriebe haben Anspruch auf RückzahlungBGH kippt Gebühren für Vergabe von Firmenkrediten

Bereits im Jahr 2014 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Banken von Verbrauchern keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren verlangen dürfen. Derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Darlehensverträgen sieht der BGH  nunmehr auch bei der Verwendung gegenüber Unternehmern als unwirksam an (Urt. v. 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).

In den zu entscheidenen Fällen wehrten sich die klagenden Unternehmen gegen AGB in den von ihnen abgeschlossenen Darlehensverträgen, nach denen sie verpflichtet wurden, den Banken ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" bzw. eine "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten und verlangten die Rückzahlung der Gebühren, weil die angegriffenen Klauseln nach ihrer Ansicht unwirksam sind.



Zinsen als Gegenleistung reichen aus

Der Versuch, Kosten in einem von der Laufzeit unabhängigen Extra-Posten auf die Kunden abzuwälzen, benachteiligt diese nach Auffassung des Senats unangemessen. Für Unternehmer gilt nach der neuen Entscheidung nichts anderes: Es sei nicht ersichtlich, warum sie vor einer einseitigen Gestaltungsmacht der Banken weniger geschützt werden müssten als Privatleute

Die Richter begründen die Entscheidung vor allem mit dem Verweis auf den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrages, wonach die Zinszahlung die Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens darstellt. Darüber hinausgehende Gebühren würden den Kunden gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel unangemessen benachteiligen. Insbesondere könne die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden.

Auch mit den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs ließen sich die Klauseln nicht rechtfertigen, so der Senat. Der Schutzzweck des § 307 Bürgerliches Gesetzbuch liege darin, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen - und zwar auch zugunsten eines informierten und erfahrenen Unternehmers.

Fazit: In Konsequenz des Urteils haben nun auch Unternehmer einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kreditbearbeitungsgebühren.

Zu Beachten ist jedoch die Verjährungsfrist. Der Rückzahlungsanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren, so dass eine Verjährung für in 2014 gezahlte Bearbeitungsgebühren frühestens am 31.12.2017 eintritt.  Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn der Unternehmer in der Zwischenzeit verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hat (z. B. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder Erhebung einer Klage). Da die Banken die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten in der Regel nicht freiwillig anbieten, müssen Kunden ihre Bank schriftlich, unter Setzung einer Frist, zur Rückerstattung auffordern  und gegebenenfalls ihre Forderung gerichtlich geltend machen.

Die Entscheidung ist damit nicht nur für diejenigen bedeutsam, die zukünftig einen Kredit aufnehmen.

Der Bankenfachverband, in dem Raten- und Konsumfinanzierer zusammengeschlossen sind, bezeichnete gegenüber der FAZ das Karlsruher Urteil als unangemessen. Bearbeitungsentgelte seien „fester Bestandteil der unternehmerischen Freiheit“. Der BGH „erschüttert die Rechtssicherheit für Unternehmen“, sagte Verbandsgeschäftsführer Peter Wacket. „Genauso wie ein Gewerbetreibender seine Preise in mehrere Einzelbestandteile aufteilen darf, sollte dies auch Kreditinstituten möglich sein.“ Die Auswirkungen auf die Branche seien schwer abzuschätzen.