Corona Kosmetik
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Fußpflege mit Einschränkung erlaubt / Neue Corona-Verordnung Brandenburg: Kosmetikstudios müssen schließen

Ab Montag (2. November) tritt eine neue Corona-Verordnung in Kraft. Das hat die Landesregierung heute beschlossen. Befristet bis zum 30. November gelten dann auch im Land Brandenburg schärfere Maßnahmen, um die rasante Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen und die Infektionsdynamik zügig zu unterbrechen. Hier kommen die wichtigsten Ergebnisse für Handwerksbetriebe.



Körpernahe Dienstleistungen

Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen Beschäftigten und Kunden nicht eingehalten werden kann, ist untersagt. Das betrifft zum Beispiel Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege wie Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Sonnenstudios und ähnliche Betriebe. Sie müssen im November geschlossen werden.

Das Verbot gilt nicht für Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit sie medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient sowie Friseurinnen und Friseure.

Klarstellung: Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel medizinisch notwendige Massagen und notwendige Fußpflegen sind also erlaubt.

Für alle körpernahen Dienstleistungsbereiche, die weiter öffnen und arbeiten dürfen, gilt: Sie müssen auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
  • das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.


Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

Gaststätten, Kneipen, Bars und Cafés sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

Ausnahmen: Das gilt nicht für

  • Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen,
  • Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes,
  • Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Bundeswehr, Polizei und Zoll,
  • Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen und beruflichen Fortbildungseinrichtungen,
  • Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen.

Das bedeutet: Gaststätten und gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen. Imbissbuden können an ihrem Stand Speisen oder Getränke verkaufen, die Kunden dürfen diese aber nicht dort verzehren. Es darf dort zu keinen Menschenansammlungen kommen. Kantinen dürfen von Gästen, die nicht zum Betrieb gehören, nicht betreten werden.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten.


Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels

Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; es ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als eine Kundin oder ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhält,
  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,
  • einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil.

Ausnahme von der Maskenpflicht: Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn dort die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen wirkungsgleich verringert wird.

Das bedeutet: Die Geschäfte bleiben weiter geöffnet. Von „Hamsterkäufen“ wird abgeraten. Sie sind nicht notwendig. Die Versorgung ist sichergestellt.

Klarstellung: Wochenmärkte bzw. Grüne Märkte, auf denen vorwiegend frische Nahrungsmittel verkauft werden, dürfen weiter stattfinden, wenn die Regeln zu Abstand, Hygiene und Maskenpflicht eingehalten werden. Spezial- und Jahrmärkte sind aber für den Publikumsverkehr zu schließen. Dazu gehören zum Beispiel Töpfermärkte, Briefmarkenbörsen, Antik-, Trödel- und Flohmärkte.



 Hier bekommen Sie einen vollständigen Überblick der Maßnahmen.

 Hintergrund

Mit der neuen „Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg“ (kurz: SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung)“ tritt die bisher geltende SARS-CoV-2-Umgangsverordnung außer Kraft.







"Trotz vieler Telefonate, persönlicher Anschreiben an die Landesregierung und an Abgeordnete des Landtages ist es uns nicht gelungen, die Schließung der Kosmetikbetriebe ab dem 2. November abzuwenden. Brandenburg setzt die Bundesbeschlüsse um.
Wir sind enttäuscht und können diesen Schritt nicht nachvollziehen. Unseren Mitgliedern kann ich nur sagen, dass wir weiter am Ball bleiben, um Verbesserungen für das regionale Handwerk zu erreichen. Baustellen gibt es leider noch genügend."


Knut Deutscher, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Cottbus



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