Schornsteinfeger misst Werte an einer Heizungsanlage
AMH

Ausbildungskostenausgleichskasse im SchornsteinfegerhandwerkBundesarbeitsgericht zweifelt an Tariffähigkeit

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. (ZDS) beim Abschluss des Ausgleichskassen-Tarifvertrags wohl nicht tariffähig. Außerdem dürfen Einzelunternehmer nicht per Tarifvertrag zur Beitragszahlung an die Ausbildungskostenausgleichskasse (AKS) verpflichtet werden.

Problemaufriss

Die Ausbildungskostenausgleichskasse (AKS) im Schornsteinfegerhandwerk ist eine gemeinsame Einrichtung des Bundesverbandes des Schornsteinfegerhandwerks (Zentralinnungsverband) und des Zentralverbands Deutscher Schornsteinfeger e. V. (gewerkschaftlicher Fachverband). Zweck der AKS ist insbesondere die Förderung der Berufsausbildung im Schornsteinfegerhandwerk. Grundlage ist hierbei der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr auf Antrag für allgemeinverbindlich erklärt. 

Tariflich geregelt ist unter anderem die Höhe der Ausbildungsvergütung. Betriebe, die im Schornsteinfegerhandwerk ausbilden, haben einen Anspruch auf Ausbildungskostenausgleich gegen die AKS. Zudem werden Beitrags- und Auskunftspflichten der Betriebe gegenüber der AKS von den tariflichen Regelungen erfasst. Von den Betrieben, die weder selbst ausbilden und noch Arbeitnehmer beschäftigen (sog. Soloselbständige), erhebt die Kasse Mindestbeiträge in Höhe von 800 Euro jährlich.

Der Streit

Die AKS klagte gegen mehrere Schornsteinfegerbetriebe auf Zahlung der Beiträge für die Jahre 2013 und 2014. Die Beklagten sind selbstständige Schornsteinfeger, wobei einige Innungsmitglieder sind, andere nicht. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied mit Urteil vom 23. Oktober 2015 (Az.: 9 Sa 395/15) zugunsten der AKS. Die Revision eines Einzelunternehmers hatte jedoch vor dem BAG Erfolg (Az. 10 AZR 279/16).

Was sagt das BAG?

Die Erfurter Richter sehen den Tarifvertrag als unwirksam an, soweit er die Beitragspflicht der Einzelunternehmer (sog. Soloselbstständiger) betrifft. Denn durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten.

Drei weitere Verfahren (10 AZR 60/16, 10 AZR 695/16 und 10 AZR 722/16) von Betrieben mit Arbeitnehmern, die ebenfalls Revision eingelegt hatten, wurden dagegen ausgesetzt. Das BAG hat ernsthafte Zweifel daran, ob der ZDS tariffähig und tarifzuständig für den Abschluss der Tarifverträge war. Aufgrund der in der Satzung vorgesehenen „Fördermitgliedschaft“ von selbständigen Schornsteinfegern bestehen Bedenken daran, dass der ZDS bei Tarifabschluss gegnerfrei war. Die Tarifzuständigkeit ist zweifelhaft, da die Satzung keine Mitgliedschaft für Auszubildende vorsieht. Diese entscheidungserheblichen Fragen sind in einem gesonderten Beschlussverfahren zu klären.

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Anne-Kathrin Selka

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