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BVerfG erklärt Tarifeinheitsgesetz weitgehend für verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte in mehreren Entscheidungen, dass die Regelungen des Tarifeinheitsgesetzes weitgehend mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. Urt. v. 11.07.2017, Az: 1 BvR 1571/15 u.a.). Allerdings muss der Gesetzgeber nachbessern.

Hintergrund:

Den sog. Grundsatz "Tarifeinheint", wonach in einem Betrieb eines Unternehmen auch nur ein Tarifvertrag Geltung beanspruchen konnte, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Juli 2010 aufgegeben. Seitdem konnten in einem Betrieb unterschiedliche Tarifverträge konkurrierender Gewerkschaften zur Anwendung gelangen. Dies führte unter anderem zu längeren Arbeitskampfmaßnahmen sog. "Spartengewerkschaften" (also eine Gewerkschaft, die sich nur für eine bestimmte Berufsgruppe zuständig fühlt).

Ungeachtet der Zulässigkeit dieser Arbeitskämpfe, verursachten diese einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden für die betroffenen Unternehmen und sorgten für großen Unmut bei den betroffenen Bürgern.

Im Jahr 2015 wurde sodann das Prinzip der Tarifeinheit durch das sog. "Tarifeinheitsgesetz" wieder eingeführt und das Gesetz ordnet nunmehr an, dass im Fall der Kollision von Tarifverträgen innerhalb eines Betriebes der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft verdrängt wird, die weniger Mitglieder im Betrieb hat. Die Minderheitsgewerkschaft kann sich diesen Vereinbarungen nur durch nachträgliche Unterzeichnung („Nachzeichnung“) anschließen. Wer die meisten Mitglieder hat, das sollen im Zweifel die Arbeitsgerichte entscheiden.

Insbesondere diese Kollisionsregel (§ 4a Abs. 2 Satz 2 TVG) sowie die Regelungen zum Beschlussverfahren wurden kritisiert. Hiergegen wandten sich mehrere Gewerkschaften mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Sie rügten die Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 3 GG und vertraten die Auffassung das Gesetz greife ohne Rechtfertigung in die Koalitionsfreiheit ein und genüge nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Entscheidung:

Das BVerfG (wobei zwei Mitglieder des ersten Senats ein abweichendes Sondervotum abgegeben haben) sieht das Gesetz demgegenüber weitgehenden als mit dem Grundgesetz vereinbar an. Bei der Auslegung und Handhabung des Gesetzes muss allerdings die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG berücksichtigt werden.

Das Gericht stellte unter anderem fest, dass Art. 9 Abs. 3 GG kein Recht auf Blockademacht zum eigenen Nutzen vermittle und keine Bestandsgarantie für einzelne Koalitionen enthalte.

Außerdem urteilten die Karlsruher Richter, dass das Tarifeinheitsgesetz durchaus in die Koalitionsfreiheit eingreife. Denn sowohl die drohende Verdrängung des eigenen Tarifvertrages als auch eine gerichtliche Feststellung, in einem Betrieb in der Minderheit zu sein, können zur Schwächung einer Gewerkschaft bei der Mitgliederwerbung und der Mobilisierung ihrer Mitglieder für Arbeitskampfmaßnahme führen.

Das Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG sieht das BVerfG durch das Tarifeinheitsgesetz dagegen nicht angetastet. Auch wenn für die Gewerkschaften Unsicherheiten über die eigenen Möglichkeiten eines Tarifabschlusses bestünden, begründe dies keine Haftung der Gewerkschaften für unternehmerische Einbußen im Falle eines Streiks  – weder bei klaren noch bei unsicheren Mehrheitsverhältnissen. Dies hätten die Arbeitsgerichte in verfassungskonformer Anwendung der Haftungsregeln sicherzustellen.

Grundsätzlich sei der Gesetzgeber auch befugt, das Verhältnis der Gewerkschaften untereinander zu regeln. Insbesondere sei der Gesetzgeber nicht gehindert, etwa aus Gründen des Gemeinwohls Rahmenbedingungen zu verändern, um gestörte Paritäten wieder herzustellen oder um einen fairen Ausgleich auf einer Seite zu sichern.

Die aus dem Gesetz resultierenden Belastungen seien ausgehend von einer Gesamtabwägung überwiegend zumutbar. Denn zum einen hätten die Betroffenen es selbst in der Hand, ob es zu einer Verdrängung komme oder nicht, da die Tarifvertragsparteien die Nichtabwendbarkeit der Kollisionsnorm vereinbaren können.

Die Gerichte sind aber gehalten, entsprechende Zumutbarkeitsprüfungen vorzunehmen.

Das BVerfG stellt ferner klar, dass die beeinträchtigende Wirkung des Gesetzes auch dadurch gemildert werde, dass die Verdrängung eines Tarifvertrages nur für die jeweilige Laufzeit des verdrängenden Tarifvertrages andauere und währenddessen kein weiterer Tarifvertrag eine Verdrängung bewirken könne. Zudem sei der sog. Nachzeichnungsanspruch so auszulegen, dass er sich auf den gesamten verdrängenden Tarifvertrag beziehe.

Das Tarifeinheitsgesetz ist jedoch nicht verfassungsgemäß im Hinblick darauf, dass die Interessen von kleineren Berufsgruppen oder Branchen bei der Verdrängung bestehender Tarifverträge vernachlässigt werden. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 Abhilfe zu schaffen. Bis zur Neuregelung darf ein Tarifvertrag im Kollisionsfall nur dann verdrängt werden, wenn die Mehrheitsgewerkschaft die Interessen der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat. Dies ist plausibel darzulegen. Im Übrigen bleibt das Gesetz weiterhin anwendbar.

Fazit:

Trotz der Maßgabe des BVerfG, dass  die Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG berücksichtigt werden muss, bleibt unklar, wie das Gesetz bis geforderten Nachbessrung im Hinblick auf die Verdrängung von Tarifverträgen in der Praxis zur Anwendung gelangt. Für das Handwerk bleibt die Entscheidung weitestgehend ohne Auswirkungen, denn hier ist in der Regel klar, welche Gewerkschaft zuständig ist.

 

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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