C. Übergangsregelungen beim Mindestlohn

Denkbar sind branchenbezogene Abweichungen vom Mindestlohn, die als Übergangsregelungen Geltung beanspruchen können. Abweichende Tarifverträge gehen bis Ende 2017 vor, wenn sie für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Dies gilt auch für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes oder des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassen worden sind (§ 24 Abs. 1 MiLoG).

Kurz gesagt:
Bis zum 31.12.2017 gehen abweichende Tarifverträge auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vor.

Diese abweichenden Regelungen müssen ab dem 1.1.2017 mindestens ein Entgelt von 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen.

Ab dem 1.1.2018 gilt der jeweilige gesetzliche Mindestlohn für alle Branchen.

Beispiel: Friseurhandwerk (seit 1.8.2014: 7,50 Euro; ab 1.8.2015: 8,50 Euro)

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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