Corona Kosmetik
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Corona: Diese Regeln gelten für Kosmetiksalons

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege hat basierend auf dem SARSCoV-2 Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Branchenstandard für alle Kosmetikstudios entwickelt.

Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen, um die Bevölkerung zu schützen sowie die Gesundheit von Beschäftigten zu sichern, die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Die höchste Infektiosität besteht einige Tage vor Krankheitsausbruch.

Viele infizierte Personen entwickeln nach einer Infektion mit SARS-CoV-2 überhaupt keine Krankheitssymptome, können aber dennoch die Krankheitserreger übertragen. SARSCoV2 wird hauptsächlich über Tröpfchen übertragen, wahrscheinlich auch über Kontaktflächen. Tröpfchen entstehen beim Sprechen, Husten und Niesen. Um diese Übertragung zu verhindern, sind technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu beachten.



Grundsätze

Es gelten zwei Grundsätze, die aufgrund des direkten Kontakts und des somit erhöhten Infektionsrisikos zwischen der Kosmetikerin oder dem Kosmetiker und den Kunden und Kundinnen nötig sind:

  • Für Tätigkeiten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, müssen Beschäftigten mindestens Mund-Nasen-Bedeckungen und unter bestimmten Umständen Atemschutzmasken und Gesichtsschutz zur Verfügung gestellt werden. Kunden und Kundinnen müssen ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Personen – Beschäftigte und Kundschaft – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa vom Arzt abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht im Studio aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions-Notfallplänen

Der vorliegende Branchenstandard für alle Kosmetikstudios ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt auf, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Betrieben umgesetzt werden. Darüber hinaus sind die länderspezifische Vorgaben einzuhalten



Weitere Informationen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).



Hotline für BGW-Mitgliedsbetriebe

Die BGW gibt Mitgliedsbetrieben und Versicherten über die Telefon-Hotline (040) 202 07 - 18 80 Auskünfte zu Fragen rund um das neuartige Virus aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung.

Erreichbarkeit:

Montag - Donnerstag: 7.30 - 16 Uhr
Freitag: 7.30 - 14.30 Uhr

 Arbeitsschutzstandards Kosmetiker





 Ansprechpartner

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

Telefon 0355 7835-138

Telefax 0355 7835-285

selka--at--hwk-cottbus.de



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