Urlaubszeit
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Darf ich eigenmächtig Urlaub machen?

Sommerzeit ist Urlaubszeit! Aber auch wenn der ein oder andere Arbeitnehmer gerne ab und zu sagen würde „Chef, ich bin dann mal weg!“, kann ein solches Verhalten fatale Folgen haben. Nachfolgende Übersicht soll einen ersten Überblick darüber geben, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Thema Urlaub beachten müssen.

Fakt ist…Erklärung/Folge
Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind die Grundlagen des Urlaubsrechts geregelt. Weitere Regelungen enthält u.a. das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie § 125 Sozialgesetzbuch IX (Zusatzurlaub für Menschen mit Behinderung).Das BUrlG erfasst den gesetzlichen Mindesturlaub. U.a. aus Tarifverträgen können sich vom Gesetz abweichende Regelungen ergeben. Im Baugewerbe z.B. wird der Urlaub von Arbeitern über spezielle (tarifliche) Urlaubskassen abgewickelt.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.Also u.a. auch Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job).
Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Diese Wartezeit beginnt nicht schon mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages, sondern erst mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. Selbst wenn der Arbeitnehmer an dem Tag, an dem er die Arbeit aufnehmen soll z.B. krank ist, ändert dies nichts am Beginn des Arbeitsverhältnisses und dem damit in Gang gesetzten Lauf der Wartezeit.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr (bei einer 6-Tage-Woche/Montag bis Samstag).
Wochenarbeitstage  Urlaubsanspruch:
5-Tage-Woche - 20 Werktage
4-Tage-Woche - 16 Werktage
3-Tage-Woche - 12 Werktage
2-Tage-Woche - 8 Werktage
1-Tag-Woche - 4 Werktage
Wichtig: Das BUrlG stellt bei dem Mindesturlaubsanspruch auf die Werktage ab. Auszugehen ist von einem 4-wöchigen Urlaubsanspruch und zwar auch für Arbeitnehmer, die an weniger als 6 Werktagen arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle für die Anzahl der Urlaubstage.
Aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag oder einer betrieblichen Übung können sich höhere Urlaubsansprüche ergeben als aus dem Gesetz (=übergesetzlicher Urlaub).
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange (z.B. Krankheit von Arbeitskollegen) entgegenstehen. Wichtig: Der Arbeitnehmer kann den Urlaubszeitpunkt daher nicht selbst einseitig festlegen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet (aber berechtigt), den Urlaub von sich aus zu erteilen, wenn der Arbeitnehmer nicht selbst seinen Urlaub geltend macht.
Der Arbeitnehmer hat den ihm zustehenden Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr geltend zu machen und zu nehmen (d.h. bis zum 31.12.).Nimmt der Arbeitnehmer den Urlaub nicht, so verfällt dieser (=Grundsatz).
Ausnahme: Kann der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht angetreten werden, ist eine Übertragung bis zum 31.03. des auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres zulässig. Wird der Urlaub auch bis dahin nicht gewährt und genommen, erlischt der Urlaubsanspruch.
Ausnahme zur Ausnahme: Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG verfällt der nicht in Anspruch genommene gesetzliche Mindesturlaub nicht, wenn der Arbeitnehmer ihn wegen fortdauernder Krankheit weder im laufendenden Jahr noch im Übertragungszeitraum (bis zum 31.03. des Folgejahres) nicht nehmen konnte. Das BAG hat zudem entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, also zum 31.03. des übernächsten Jahres.
Nicht genommener Urlaub kann nach dem BUrlG grundsätzlich nicht abgegolten, d.h. durch Geldzahlung ausgeglichen, werden.Aber: Sofern der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, ist der verbleibende Resturlaub ausnahmsweise in Geld auszuzahlen. Dabei ist der Grund der Beendigung (etwa durch Kündigung, Befristung oder Aufhebungsvertrag) gleichgültig.
Im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs, werden diese Tage nicht auf den Urlaub angerechnet.Aber: Dies gilt nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen wird.


Haftungsausschluss:
Dieser Beitrag soll lediglich einen ersten Überblick über die Problematik geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

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Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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