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Marco2811 - Fotolia

Das ändert sich im Jahr 2022

Auch das Jahr 2022 beginnt mit vielen (gesetzlichen) Änderungen, von denen in dem nachfolgenden Überblick einige wichtige zusammengefasst sind.



Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird ab dem 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro pro Stunde erhöht. Die Anhebung beruht auf dem Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 30. Juni 2020. Laut dem aktuellen Koalitionsvertrag soll sich die gesetzliche Lohnuntergrenze perspektivisch auf 12 Euro erhöhen.

Wichtig: Der gesetzliche Mindestlohn gilt ebenfalls für Minijobber. 

Hinweis: Auch die tariflichen Mindestlöhne erhöhen sich in vielen Branchen.

Auskünfte zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden auch die Gewerkschaften für ihre jeweiligen Mitglieder. Im Übrigen steht für Tarifauskünfte das Gemeinsame Tarifregister Berlin und Brandenburg während der telefonischen Öffnungszeiten

  • Montag, Dienstag, Freitag: 9 – 12 Uhr
  • Donnerstag: 14 – 18 Uhr

unter der Nummer 030 90281457 zur Verfügung.



Neue Regelungen bei Minijobs

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten (Minijobber) in der Meldung zur Sozialversicherung Angaben zum Krankenversicherungsschutz der Arbeitnehmer machen.

Neu ist zudem, dass Arbeitgeber nach der Anmeldung eines kurzfristigen Minijobs eine Rückmeldung über Vorbeschäftigungszeiten von der Minijob-Zentrale erhalten.

Weiterhin müssen Arbeitgeber künftig neben ihrer Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummern ihrer gewerblichen Minijobber im elektronischen Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermitteln.

Weitere Informationen:  blog.minijob-zentrale.de/aenderungen-2022/



Elektronische Krankmeldung

Bereits seit dem 1. Oktober 2021 müssen behandelnde Ärzte Krankmeldungen digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Krankenkassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern auch digital zur Verfügung. Es erfolgt damit eine schrittweise Digitalisierung der Krankmeldung.

Hinweis: Für die Ärzte bleibt es noch bei der Verpflichtung, dem Versicherten eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen.

 

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Ab 1. Januar 2022 erfolgt die turnusmäßige Anpassung der Rechengrößen in der Sozialversicherung. Die maßgeblichen Rechengrößen werden jährlich an die Einkommensentwicklung angeglichen und sollen die soziale Absicherung stabilisieren.

Weitere Informationen:  www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/bundeskabinett-beschliesst-sozialversicherungsgroessen-2022.html



Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

 

Betriebliche Altersversorgung

Ab Januar 2022 müssen Arbeitgeber zu allen Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss zahlen. Für Neuzusagen  in der bAV galt diese Verpflichtung bereits ab dem 1. Januar 2019. Diese Regelung wird nun auf sämtliche individual- oder kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen - unabhängig vom Abschlussdatum - erweitert.

Wichtig: Von diesen Regelungen kann in Tarifverträgen abgewichen werden.



Anhebung der Altersgrenzen

Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen. Versicherte, der Geburtsjahrgänge 1956 bzw. 1957 erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten bzw. mit 65 Jahren und elf Monaten, soweit für sie keine Vertrauensschutzregelungen eingreifen.

Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht.

 

Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten

Im Jahr 2022 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten 46.060 Euro. Das bedeutet, dass Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente führen. Mit dieser Erhöhung sollen Personalengpässe abgefedert werden, die durch Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

 

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Personen, die bereits in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig werden, haben daher in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Um für die Versicherten gleichwohl eine angemessene Absicherung zu gewährleisten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (= sog. Zurechnungszeit). Seit 2019 wird die Länge der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Für die Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2022 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und elf Monaten.  

 

Teilhabestärkungsgesetz

Ziel des Teilhabestärkungsgesetzes ist es, Menschen mit Behinderung neue Möglichkeiten im Alltag und im Arbeitsleben zu geben.

In diesem Zuge wird unter anderem das Budget für Ausbildung erweitert. Künftig sollen auch Menschen, die schon in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, über das Budget für Ausbildung gefördert werden können.

Zudem haben Jobcenter und Arbeitsagenturen künftig mehr Möglichkeiten zur aktiven Arbeitsförderung von Menschen in Rehabilitationsmaßnahmen.

 

Steuerfreie Sachzuwendungen

Im Jahr 2022 steigt die Freigrenze für steuerfreie Sachzuwendungen von max. 44 Euro auf 50 Euro pro Monat. Wichtig: Bei Sachzuwendungen, die mittels Gutscheinen oder Geldkarten zugewendet werden, müssen ab 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllt sein (BMF-Schreiben vom 13. April 2021). Werden diese Kriterien nicht erfüllt, droht ein Verlust der Steuerfreiheit.

 

Sachbezugswerte 2022

Die Sachbezugswerte hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und hierbei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Daher erfolgt eine jährliche Anpassung der Werte für Verpflegung und Unterkunft an die Entwicklung der Verbraucherpreise. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,7 % von 237 Euro auf 241 Euro.

 

Grundfreibetrag

Das sog. Existenzminimum muss für alle steuerfrei sein, wofür es bei der Einkommensteuer den Grundfreibetrag gibt. Im Jahr 2022 wird der Grundfreibetrag bei Ledigen auf 9.948 Euro erhöht. Das heißt, erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.948 Euro im Jahr wird die Einkommensteuer fällig. Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 19.896 Euro.

 

Homeoffice-Pauschale

Steuerpflichtige können für die Jahre 2020/2021 eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Kalendertag geltend machen, an dem sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben.  Maximal 600 Euro können pro Jahr berücksichtigt werden. Ursprünglich war diese Regelung auf die Jahre 2020 und 2021 begrenzt, jedoch ist mit einer Verlängerung der Steuer­vergünstigung zu rechnen.

 

Steuerfreier Corona-Bonus

Die Möglichkeit, Arbeitnehmern einen steuerfreien Corona-Bonus für 2020/2021 in Höhe von bis zu 1.500 Euro auszuzahlen, besteht noch bis zum 31. März 2022. Wichtig: Bei der Gewährung darf die Höchstgrenze von 1.500 Euro nicht überschritten werden.

 

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19

Am 12. Dezember 2021 sind die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten, sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem Europäischen Betriebsräte-Gesetz, sowie dem SE-Beteiligungsgesetz und SCE-Beteiligungsgesetz im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung wieder eingeführt worden. Die Regelungen sind befristet bis zum 19. März 2022 mit Möglichkeit der einmaligen Verlängerung durch Beschluss des Deutschen Bundestages.

 

Corona-Wirtschaftshilfen

Im November hat das Bundeskabinett die Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen beschlossen. Bis zum 31. März 2022 gelten unter anderem die Neustarthilfe für Soloselbstständige und die in Zuständigkeit der Länder liegenden Härtefallhilfen. Die ursprünglich bis zum Jahresende 2021 befristete Überbrückungshilfe III wird bis zum 31. März 2022 als Überbrückungshilfe IV weitergeführt.

Auch der erleichtere Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. März 2022 verlängert. 

Wichtig: Neu ist jedoch, dass ab Januar 2022 die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. März 2022 nur noch zur Hälfte erstattet werden. Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen.

Weitere Informationen:  www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona/ueberbrueckungshilfe.html



Registrierkassen

Das sog. Kassengesetz ist seit 2018 in Kraft und brachte neue Anforderungen an elektronische Registrierkassen, die von Betrieben genutzt werden. Etwa galt die Pflicht, diese bis Ende September 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufzurüsten oder neu anzuschaffen. Die aktuell geltende Übergangsregelung für Betriebe, die nicht aufrüstbare Altkassen zwischen dem 26. November und 31. Dezember 2019 angeschafft haben, endet in diesem Jahr und entsprechende Kassen können nur noch bis zum 31. Dezember 2022 eingesetzt werden. 

 

Optionsmodell für Personengesellschaften

Personenhandelsgesellschaften können seit 1. Januar 2022 wie Kapitalgesellschaften besteuert werden. Ziel: Durch die niedrigeren Steuersätze soll die finanzielle Liquidität von mittelständischen Unternehmen gestärkt werden. Wichtig: Diese Option steht jedoch nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften zu, nicht dagegen Einzel­unternehmern. Ferner ist im jeweiligen Einzelfall abzuwägen, ob die Inanspruchnahme der Option tatsächlich vorteilhaft ist.

 

Transparenzregister

Im August 2021 erfolgte die Umgestaltung des Transparenzregisters zum Vollregister. Seitdem sind alle transparenzpflichtigen Gesellschaften wie u.a. juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG) und eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und diese dem Transparenzregister aktiv zur Eintragung mitzuteilen. Damit entfiel die sog. Mitteilungsfiktion, die angenommen wurde, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren öffentlichen Registern oder Quellen (z. B. Handelsregister) ergaben.

Wichtig: Es gelten folgende Übergangsfristen für die Mitteillungen an das Transparenzregister:

  • AG, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022;
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022;
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Hinweis: Einzelunternehmen, eingetragene Kaufleute und GbRs werden von dieser Transparenzpflicht (Mitteilungspflicht) grundsätzlich nicht erfasst.



Änderungen im Kaufrecht

Am 1. Januar 2022 ist die Reform des Kaufrechts in Kraft getreten. Relevant sind die neuen Regelungen insbesondere für

  • Händler, die mit Verbrauchern Verträge schließen (insb. Händler, die digitale Produkte vertreiben)
  • Online-Shops, zu deren Kundenkreis Verbraucher gehören
  • Hersteller, die evtl. von Händlern in Regress genommen werden

Eine der wesentlichen Änderungen ist die Verschärfung der sog. Beweislast bei Verbraucherverträgen. Bislang wurde bei Mängeln, die innerhalb der ersten 6 Monate ab Übergabe der Sache auftraten, vermutet, dass diese bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden waren. Diese Frist wird nunmehr von 6 auf 12 Monate verlängert. Zwar kann diese gesetzliche Vermutung auch zukünftig vom Verkäufer widerlegt werden, wenn dieser nachweisen kann, dass der Mangel z.B. durch Verschleiß entstanden ist. Eine solche Beweisführung kann aber - je nach Einzelfall - problematisch sein.

 

Neuerungen im Verpackungsgesetz 

Außerdem sind am 1. Januar 2022 neue Regelungen im Bereich des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft treten. So sind künftig alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig. Eine Übergangsfrist bis 2024 gilt für Plastikflaschen mit Milchgetränken. Auch alle Getränkedosen sind ab 2022 ausnahmslos pfandpflichtig. Bereits in Verkehr gebrachte Einweg-Getränkeverpackungen dürfen noch bis längstens 1. Juli 2022 pfandfrei abverkauft werden. Zudem gilt nunmehr das Verbot von Einwegkunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern.

Weitere Informationen:  www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/mehrweg-fuers-essen-to-go-1840830



Führerschein umtauschen

Als Folge der Umsetzung der EU- Führerscheinrichtlinie, verlieren deutsche Führerscheine (meint das Dokument und nicht die Fahrerlaubnis an sich) künftig ihre Gültigkeit und müssen im Rahmen eines Stufenplans umgetauscht werden.

Bei Führerscheinen mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-Inhabers ausschlaggebend. Die erste dieser Fristen endet bereits im Januar 2022. Bei den Geburtsjahrgängen 1953 bis 1958 muss der Umtausch bis zum 19. Januar 2022 erfolgen.

Bei Führerscheinen mit Ausstellungsdatum ab dem 1. Januar 1999 ist das Ausstellungsjahr des Führerscheins maßgeblich für die Umtauschfrist.

Weitere Informationen:  www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faq-fuehrerschein-umtausch-1842574

 Hinweis: Diese Übersicht stellt lediglich einen Überblick dar und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Weitere Änderungen finden Sie unter anderem hier:  www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neuregelungen-januar-2022-1993456



 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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