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Die 10 wichtigsten Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung 2015

Mit der BetrSichV 2015 liegt jetzt eine vollständige Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung vor. Dies sei, so die Bundesregierung als Verordnungsgeber, der beste Weg, um der Vielzahl der gewünschten und notwendigen Änderungen Rechnung zu tragen. Lesen Sie jetzt, welches die 10 wesentlichen Änderungen gegenüber dem jetzigen Stand sind.

1. Neuerungen bei der Gefährdungsbeurteilung für Überwachungsbedürftige Anlagen

In die Gefährdungsbeurteilung als zentralem Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen werden in der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 auch diejenigen überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen ("Dritte") gefährdet sind, miteinbezogen. Damit sind, unabhängig vom Schutzziel, grundsätzlich einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen verbindlich.

2. Anforderungen an Arbeitsmittel sind laut neuer Betriebssicherheitsverordnung Schutzziele

Die für den Arbeitsschutz maßgeblichen materiellen Anforderungen sind jetzt als Schutzziele formuliert worden (§§ 4, 5, 6, 8 und 9 der BetrSichV 2015). Die Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass eine besondere Bestandsschutzregelung nicht mehr nötig ist.

3. "Änderung" und "wesentliche Veränderung" bei Arbeitsmitteln obsolet

Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden in der neuen Betriebssicherheitsverordnung 2015 eindeutiger und klarer formuliert. Daher ist die bisher schwierige Unterscheidung zwischen "Änderung" und "wesentlicher Veränderung" bei Arbeitsmitteln künftig nicht mehr notwendig.

4. Prüfpflichten für besonders gefährliche Arbeitsmittel im Anhang der neuen Betriebssicherheitsverordnung

Die Prüfpflichten für die aufgrund ihrer Gefährlichkeit besonders prüfpflichtigen Arbeitsmittel bzw. Anlagen wie z. B. Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Krananlagen werden anlagenbezogen zusammengefasst und transparent in den Anhängen der Betriebssicherheitsverordnung 2015 geregelt.

5. Vereinfachte Vorgehensweise bei einfachen Sachverhalten

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, darf der Arbeitgeber laut Betriebssicherheitsverordnung 2015 bestimmte Erleichterungen (den Verzicht auf die Vorgaben nach §§ 8 und 9 BetrSichV) in Anspruch nehmen. Damit sollen die bestimmungsgemäße Verwendung einfacher Arbeitsmittel privilegiert und gerade KMU entlastet werden.

6. Doppelprüfungen entfallen

Doppelprüfungen bei Arbeitsmitteln, die gleichzeitig als überwachungsbedürftige Anlagen gelten, entfallen in der neuen Betriebssicherheitsverordnung.

7. Einheitliche Prüfpflicht von 2 Jahren bei Aufzügen

Für Personen-Aufzugsanlagen ist jetzt grundsätzlich eine Prüffrist von höchstens zwei Jahren maßgeblich. Dies gilt auch für Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden und für die in der bisherigen Fassung der Betriebssicherheitsverordnung eine Prüffrist von vier Jahren galt.

8. ZÜS-Monopol wird in neuer Betriebssicherheitsverordnung aufgeweicht

Arbeitgebern steht es nach neuer Betriebssicherheitsverordnung künftig frei, bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen (Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen) anstelle einer externen Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) in eigener Verantwortung zu prüfen, sofern die unternehmenseigenen Prüfstellen selbst die im Anhang der neuen BetrSichV genannten Voraussetzungen als ZÜS erfüllen.

9. Eindeutige Prüfpflichten beim Explosionsschutz

Die bisher missverständlich umgesetzten Prüfpflichten der Richtlinie 1999/ 92/EG im Explosionsschutz werden rechtskonform ausgestaltet.

10. Zweite Dokumentation beim Explosionsschutz entfällt in neuer Betriebssicherheitsverordnung

Die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz in der BetrSichV 2002 wird in der Betriebssicherheitsverordnung 2015 eliminiert.

Praxistipp: Bisherige Dokumentationen dürfen beibehalten werden.


WICHTIG FÜR HANDWERKSBETRIEBE!

PRÜFUNG VON ARBEITSMITTELN
Das Thema Arbeitsmittelprüfung ist Sicherheitsverantwortlichen soweit geläufig. Neu sind jedoch die Bezüge und diverse Änderungen in den einschlägigen Regelwerken: Die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung und die entsprechend geänderte Gefahrstoffverordnung wirken sich auch auf die Prüfung von Arbeitsmitteln aus, was Sie zukünftig beachten müssen. Die Betriebssicherheitsverordnung ist eine wesentliche gesetzliche Basis für die Prüfung von Arbeitsmitteln. In der neuen Fassung wurde das Thema obendrein noch deutlich aufgewertet – insbesondere durch spezielle Anforderungen bei bestimmten Arbeitsmitteln, die den Anhängen der neu strukturierten Verordnung zu entnehmen sind.

Änderungen in der neuen Betriebssicherheitsverordnung

Der bisherige § 10 „Prüfung der Arbeitsmittel“ (nun § 14) der Betriebssicherheitsverordnung ist deutlich erweitert worden, von vier auf nun acht Abschnitte. Dabei wird die Rolle der "Befähigten Person" von Anfang an und durchwegs betont: Laut Abschnitt 1 hat der Arbeitgeber alle "Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Benutzung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen." Anschließend erfolgt eine detaillierte Erklärung der Prüfungsschritte:

  • Zur Prüfung gehört die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion der Arbeitsmittel
  • Schäden sind rechtzeitig zu ermitteln
  • Genauso ist zu überprüfen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind.

Die Prüfung hat vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage zu erfolgen. Davon ausgenommen sind Prüfinhalte, die bereits im Rahmen einer Konformitätsbewertung geprüft und dokumentiert wurden: Sie brauchen nicht erneut geprüft zu werden.
Doch auch außergewöhnliche Ereignisse wie Unfälle, längere Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sowie Änderungen können die Sicherheit von Arbeitsmitteln beeinträchtigen. Weil dies auch Beschäftigte in Gefahr bringen kann, hat der Arbeitgeber in solchen Fällen unverzüglich eine "außerordentlichen Prüfung" durchführen zu lassen, die auch wiederum nur durch eine befähigte Person erfolgen darf.

Die Rolle der Befähigten Person

Der neue Absatz 5 geht detailliert auf den Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prüfungen ein und in Absatz 6 ist die Rolle der zur Prüfung befähigten Personen klar definiert: Sie unterliegen bei der Durchführung der nach der BetrSichV vorgeschriebenen Prüfungen keinen fachlichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zudem dürfen sie vom Arbeitgeber wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

Welche Voraussetzungen eine befähigte Person grundsätzlich erfüllen muss und wie sie eingesetzt wird, ist nach wie vor in der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 beschrieben (geändert und ergänzt im Jahr 2012).

Dokumentation der Prüfungen

Der Arbeitgeber hat auch gemäß der Betriebssicherheitsverordnung dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung enthalten. Sie können "auch in elektronischer Form aufbewahrt", sprich digital abgespeichert werden. Bei Arbeitsmitteln, die an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet werden, ist ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.

Weitere Informationen hat der Berufsverband der Rechtsjournalisten im Internet bereitgestellt.