
Energieaudits nach novelliertem Energiedienstleistungsgesetz
Jedes Unternehmen, das kein kleines oder mittleres Unternehmen nach der
einschlägigen KMU-Definition der EU ist ("Nicht-KMU"), muss bis zum 5. Dezember 2015 erstmalig ein Energieaudit durchführt haben. Diese Pflicht geht zurück auf Artikel 8 Abs. 4 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU (EED).
Das Audit ist alle vier Jahre zu wiederholen. Umgesetzt wurde diese europarechtliche Vorgabe im Rahmen einer Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Die Neuregelung ist am 22. April 2015 in Kraft getreten.
Geltungsbereich
Bewertungsmaßstab für die Frage, ob ein Unternehmen zur Gruppe der "Nicht-KMU" zählt und damit auditierungspflichtig ist, ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG (ABl. L 124 vom 20.05.2003, S. 36).
Zu den auditierungspflichtigen "Nicht-KMU" zählen demzufolge alle Unternehmen, die mehr als 249 Beschäftigte haben und einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro erwirtschaften oder eine Bilanzsumme von mindestens 43 Millionen Euro aufweisen. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl sind Teilzeitkräfte auf Vollzeitäquivalente umzurechnen. Die für die Schwellenwerte zugrunde zu legenden Daten sind im Anhang Titel I Art. 4 der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 geregelt. Die Angaben, welche zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich dabei auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet.
Auch Unternehmen, die die relevanten Schwellenwerte unterschreiten, können in den Kreis der "Nicht-KMU" fallen: Das betrifft zum einen die Fälle, in denen Unternehmen über Beteiligungsverhältnisse (Mindestquote 25 Prozent) mit anderen Unternehmen wirtschaftlich verbunden sind. Dann muss die Schwellenwertprüfung für die Gesamtheit aller miteinander verbundenen Unternehmen erfolgen. Je nach Ergebnis kann dann ggf. für jedes der betreffenden Unternehmen eine eigene Auditierungspflicht entstehen.
Ob ein Unternehmen zum Kreis der "Nicht-KMU" zu zählen ist, muss von den Unter-nehmen selbst geprüft werden. Hilfestellungen hierfür kann ein seitens der EU-Kommission veröffentlichtes Handbuch zur KMU-Definition geben. Im Einzelfall wird angeraten, stets einen Steuer- oder Rechtsberater hinzuzuziehen. Das Handbuch finden Sie im Anhang als Download.
Durchführungsoptionen
"Nicht-KMU" müssen spätestens bis zum 5. Dezember 2015 erstmalig ein Energieaudit durchführen. Hierunter zu verstehen sind die Aufnahme der aktuellen energiespezifischen Situation nach den im EDL-G benannten Verfahren sowie hieraus abgeleitete Maßnahmen zur Erhöhung der unternehmensindividuellen Energieeffizienz. Dieses Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, genügen. Mit einem spezifischen Zertifizierungsverfahren ist dieser Ansatz nicht verbunden.
Ein Energie-Audit gemäß DIN EN 16247-1 ist dann nicht erforderlich, wenn das betreffende Unternehmen bereits über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 und/oder ein ebenfalls zertifiziertes Umweltmanagementsystem (EMAS) verfügt oder dessen/deren Einführung spätestens bis zum 31. Dezember 2016 realisiert. Ein solches Vorhaben muss dann allerdings gegenüber dem BAFA zeitnah und schriftlich angezeigt werden.
Für ein Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001 oder für EMAS als Umweltmana-gementsystem kann sprechen, dass beide auf eine kontinuierliche Optimierung der betrieblichen Energieeffizienz abzielen. Ob dabei die nicht unerheblichen Systemkosten durch energiespezifische Effizienzsteigerungen überkompensiert werden können, hängt vom betrieblichen Einzelfall ab. Die Ersteinführung eines Energiemanagementsystems kann über das BAFA gefördert werden, allerdings nur dann, wenn das Unternehmen weder den Spitzenausgleich bei der Stromsteuer/Ökosteuer noch die besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG in Anspruch nimmt.
Im Rahmen des Stromsteuer-Spitzenausgleichs können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf das "Alternative Verfahren" (Anlage 2 der SpaEfV) zurückgreifen. Da das "Alternative Verfahren" den "KMU" vorbehalten ist und die Auditierungspflicht nach EDL-G ausschließlich für "Nicht-KMU" gilt, kann das "Alternative Verfahren" nicht zur Erfüllung der neuen Auditierungspflicht genutzt werden!
Umsetzungsregeln
Das Energie-Audit ist durch einen Energieauditor durchzuführen. Hierbei kann es sich sowohl um einen externen Experten als auch um einen fachkundigen Betriebsangehörigen handeln. Die qualifikatorischen Anforderungen an den Energieauditor sind in § 8b EDL-G benannt. Hierzu zählt beispielsweise der Meisterabschluss in einer einschlägigen Fachrichtung.
Betriebsangehörende Energieauditoren dürfen nicht unmittelbar an der Tätigkeit beteiligt sein, die einem Energieaudit unterzogen wird. (Externe) Energieauditoren können sich bei dem BAFA listen lassen, das auf dieser Grundlage eine Energieauditoren-Suche aufbaut.
Die Einführung und Umsetzung des Energie-Audits kann von mehreren Unternehmen gemeinsam im Rahmen eines Energieeffizienz-Netzwerks in Angriff genommen werden. Hierfür sprechen sowohl realisierbare Kostenersparnisse als auch die Möglichkeit wechselseitiger Anregungen zur Erhöhung der betrieblichen Energieeffizienz.
Die Einhaltung der Vorschriften zum Energie-Audit wird vom BAFA überwacht. Dies erfolgt auf der Grundlage von Stichproben, die im jeweiligen Vier-Jahres-Zeitraum insgesamt rund 20 Prozent der betreffenden Unternehmen umfassen. Dabei sind die Unternehmen nicht dazu verpflichtet, dem BAFA die Durchführung des Energie-Audits zu melden.
Missachtet ein Unternehmen im Ergebnis der Prüfung die Vorgaben zum Energie-Audit, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. In der Einführungsphase wird das BAFA ggf. im Einzelfall prüfen, ob dem betreffenden Unternehmen die fristgemäße Durchführung des ersten Audits zumutbar war. Ein Kriterium hierfür kann die Verfügbarkeit entsprechend qualifizierter Berater sein.