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Erneut erklärt BGH Bankgebühren für unzulässig

Nunmehr geht es um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse Freiburg. Für eine Dienstleistung, zu der sie gesetzlich verpflichtet ist, darf die Sparkasse kein Entgelt verlangen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. September 2017 (Az.: XI ZR 590/15).

Verbraucherschützer hatten gegen mehrere Klauseln in den AGB der Sparkasse Freiburg geklagt.

Die beklagte Sparkasse hatte in einzelnen Klauseln ihres Preisverzeichnisses Gebühren, unter anderem in Höhe von fünf Euro für postalische Benachrichtigungen etwa über abgelehnte Überweisungen, Lastschriften oder fehlgeschlagene Einzugsermächtigungen, erhoben. Die Karlsruher Richter befanden, die Sparkasse habe ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Sie dürfe nur "kostenbasierte" Entgelte fordern. Ein Betrag von fünf Euro für einen Brief sei daher eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern. Die Sparkasse habe damit nämlich Kosten auf ihre Kunden abgewälzt, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Unterrichtung über einen nicht ausgeführten Zahlungsauftrag standen. Auch für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrages darf die Bank kein Entgelt verlangen. Es handele sich dabei nämlich um einen Widerruf, der laut Gesetz in der Regel unentgeltlich bearbeitet werden müsse, so der BGH.

Fazit: Ausgehend von diesem Urteil, sollten (Privat)Kunden der Sparkasse ihre Kontoauszüge auf entsprechende rechtswidrige Gebühren überprüfen und gegebenenfalls die zu viel gezahlten Gebühren zurückfordern.

Wichtig: Hierbei sollte die Verjährung beachtet werden, welche drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres einsetzt, in dem die Gebühren von der Sparkasse gefordert wurden. Kunden können also derzeitig noch alle seit 1. Januar 2014 zu Unrecht geleisteten Zahlungen zurückverlangen.

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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