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Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Am 25. September 2013 ist im Bundesanzeiger (BAnz AT 25.09.2013 V1) die gemäß § 7 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ergangene erste "Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk" vom 24. September 2013 bekannt gemacht worden.

Die Mindestlohn-Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2015. Damit gilt im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erstmals ein bundesweiter allgemeinverbindlicher tariflicher Mindestlohn. Die Mindeststundenlöhne der Branche betragen nach dieser Verordnung ab dem 1. Oktober 2013 11,00 Euro (West, einschl. Berlin) bzw. 10,13 Euro (Ost) sowie ab 1. Mai 2014 11,25 Euro (West, einschl. Berlin) bzw. 10,66 Euro (Ost). Der betriebliche Geltungsbereich umfasst alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes, des Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes, des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, Betriebe und Betriebsabteilungen der Natursteinwerkstein-Industrie, die Naturstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten sowie Betriebe des Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerks und Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, solange sie von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom 13. Dezember 2010 erfasst werden.

Der Mindestlohn gilt für gewerbliche Arbeitnehmer, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfasst werden Studenten und Schüler, die höchstens drei Monate im Kalenderjahr Aushilfstätigkeiten übernehmen, Praktikanten sowie Reinigungspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebes tätig ist, sowie Hilfskräfte, die ausschließlich gärtnerische Tätigkeiten auf dem Betriebsgelände ausführen. Der Auszug aus dem Bundesanzeiger ist als Anlage beigefügt.