
Erweiterter Anspruch auf Entschädigung bei Schul- und Kitaschließungen
Am 30. Juni 2020 wurde das sogenannte Corona-Steuerhilfegesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz enthält eine Ausweitung der Entschädigung bei Schließung von Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs.1a IfSG.
Bereits Ende März war ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Eindämmung der Corona-Pandemie in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Diese Entschädigungsansprüche wurden nun von sechs auf bis zu zehn Wochen pro Elternteil verlängert; für Alleinerziehende auf bis zu zwanzig Wochen. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 30. März 2020 in Kraft. Die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers (§ 56 Abs. 5 IfSG) wurde nicht geändert und besteht weiterhin für sechs Wochen. Im Anschluss geht die Auszahlungsverpflichtung auf die Behörde über.
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