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EuGH zur Ruhezeit im Arbeitsrecht: Zwölf Tage Arbeit am Stück sind zulässig

Einen Ruhetag pro Woche sieht die EU-Arbeitszeitrichtlinie für EU-Beschäftigte vor. Das heißt aber nicht, dass dieser spätestens nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen gewährt werden muss, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden hat. Die wöchentliche Ruhezeit kann auch anders verteilt werden. Der EuGH hält es nach seiner Entscheidung vom 09.01.2017 (Az. C 306-16) für zulässig, wenn Arbeitnehmer an bis zu zwölf Tagen am Stück beschäftigt werden.

Der Fall

Im konkreten Fall aus Portugal ging es um einen Angestellten in einem Casino. Dieser arbeitete in den Jahren 2008 und 2009 manchmal an sieben aufeinanderfolgenden Tagen. Im Jahr 2010 organisierte das Casino die Arbeitszeiten so, dass die Angestellten an nicht mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen arbeiteten und dann entsprechend ein Ruhetag gewährt wurde. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses klagte der Angestellte, da sein Arbeitgeber ihm die Pflichtruhetage nicht gewährt habe. Hierfür forderte er Entschädigungszahlungen in Höhe der Vergütung der gearbeiteten Überstunden.

Das Berufungsgericht in Porto besaß Zweifel an der Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie und legte dem EuGH die Frage vor, ob einem Arbeitnehmer nach sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen ein Ruhetag gewährt werden muss.

Die Entscheidung des EuGH

Die Luxemburger Richter teilten die Ansicht des Casino-Angestellten nicht. Die wöchentliche Ruhezeit könne an einem beliebigen Tag innerhalb eines Siebentageszeitraums gewährt werden. Dies bedeutet gerade nicht, dass dies spätestens nach sechs Arbeitstagen der Fall sein muss.

Damit kann ein Arbeitnehmer - bei Betrachtung eines Zwei-Wochen-Zeitraums - die Ruhezeit beispielsweise auch direkt zu Beginn eines Zeitraums nehmen und somit theoretisch bis zu zwölf Tage am Stück arbeiten.

Die europäische Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003 88/EG) macht den Mitgliedsstaaten Vorgaben bezüglich der Arbeitszeiten von Beschäftigten. Im Hinblick auf Ruhetage regelt die Arbeitszeitrichtlinie, dass jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden gewährt werden muss. Zu welchen Zeitpunkt die Mindestruhezeit gewährt werden muss, legt die Richtlinie jedoch nicht fest. Auch das Ziel der Vorschrift, nämlich Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen, spreche nicht zwangläufig dafür, dass bereits nach sechs Arbeitstagen am Stück ein Ruhetag gewährt werden müsse.

Die Richtlinie räume also den Mitgliedsstaaten für ihre Umsetzung eine gewisse Flexibilität in Bezug auf den Zeitraum ein, zu dem der Ruhetag zu gewähren sei.

Fazit

Die Arbeitszeitrichtlinie soll lediglich einen Mindestschutz für Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung darstellen, dies betont auch der EuGH. Die EU-Staaten dürfen also mit ihren nationalen Vorschriften über den Standard der Arbeitszeitrichtlinie hinausgehen.

Die hierzulande etablierte 5-Tage-Woche gerät durch die Entscheidung des EuGH zumindest in die Diskussion.

Grundsätzlich verschafft das Arbeitszeitgesetz mit dem Verbot der Sonntagsarbeit den Arbeitnehmern einen wöchentlichen Ruhetag. Außerdem sorgen weitere Schutzvorschriften (z.B. 15 beschäftigungsfreie Sonntage pro Jahr und eine Höchstarbeitszeit) dafür, dass die Arbeit an zwölf Arbeitstagen am Stück eher die Ausnahme bleiben wird.“

Anne-Kathrin Selka

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Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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