Verkehr LKW Autobahn Fahrtenschreiber
Gickel - pixabay.com

Fahrtenschreiber - Änderung der Fahrpersonalverordnung

Die neue EU-Verordnung, gültig seit 2. März 2015, soll die Wirksamkeit und Effizienz des Fahrtenschreibersystems verbessern sowie die "Handwerkerausnahme" für die vorgeschriebene Nutzung von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten auf 100 km erweitern.

Die seit März 2014 gültige Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird in zwei Stufen zum 2. März 2015 und 2. März 2016 in nationales deutsches Recht übernommen. Fahrzeuge zur Güterbeförderung, deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt oder Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind, müssen mit Fahrtenschreibern ausgerüstet sein. Die Fahrer dieser Fahrzeuge müssen Lenk- und Ruhezeiten einhalten.

Durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wird die Wirksamkeit und die Effizienz des Fahrtenschreibersystems verbessert.

Änderungen

Zugleich werden einige bereits bestehende Ausnahmentatbestände und Ausnahmeoptionen auf einen Umkreis von bisher 50 km auf 100 km ausgedehnt. Die Ausnahme für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen vom Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt („Handwerkerausnahme“) werden, gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Im Wesentlichen betrifft dies Fahrzeuge:

  • mit denen Post-Universaldienstleistungen erbracht werden,
  • Fahrzeuge, die mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb ausgestattet sind
  • sowie Fahrzeuge, die für die Beförderung lebender Tiere von landwirtschaftlichen Betrieben zu lokalen Märkten oder lokalen Schlachthäusern verwendet werden.

Der vom Bundesverkehrsministerium vorgelegte Verordnungsentwurf nimmt erforderliche Anpassungen der FPersV und StVZO vor. Des Weiteren soll mit der Verordnung eine Lücke in der GüKGrKabotageV geschlossen werden.