
Betrüger hatten sich in einem Geschäft als Finanzbeamte ausgegebenFinanzministerium warnt vor neuer Betrugsmasche
Aus Anlass eines aktuellen Betrugsversuchs im Land warnt Brandenburgs Finanzministerium Gewerbetreibende und Unternehmen vor einer neuen Betrugsmasche. Bei dem Fall hatten sich zwei Betrüger in einem Friseursalon im Bereich des Finanzamtes Königs Wusterhausen als Finanzbeamte ausgegeben und wollten eine sogenannte Kassen-Nachschau durchführen.
Auch wenn die beiden Betrüger – die die Beschäftigten des Salons im Alter von Anfang/ Mitte 30 und Anfang 50 beschreiben – in diesem Fall nicht erfolgreich waren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese auch bei anderen Unternehmen ähnliche Versuche unternommen haben.
Keine Bußgelder vor Ort!
Das Ministerium der Finanzen ausdrücklich darauf hin, dass Finanzbeamtinnen und Finanzbeamte im Falle einer Kassen-Nachschau in einem Unternehmen stets eine vom Vorgesetzten unterschriebene Prüfungsmitteilung vorzeigen und sich durch einen Dienstausweis ausweisen. Keinesfalls erhebt die Finanzverwaltung bei einer Kassen-Nachschau vor Ort Bußgelder oder Strafen. Brandenburgs Finanzministerium warnt daher insbesondere davor, einen Griff in die Kasse zu erlauben, um zum Beispiel den Kassenbestand auszuzählen. Unternehmerinnen und Unternehmer werden gebeten, sich nicht verunsichern zu lassen, unter keinen Umständen Zahlungen zu leisten und in Zweifelsfällen umgehend die Polizei zu informieren.
Ferner bittet das Ministerium der Finanzen Unternehmerinnen und Unternehmer, bei denen gegebenenfalls ein solcher Betrugsversuch unternommen wurde, sich umgehend an das jeweils zuständige Finanzamt zu wenden. Diese finden Sie unter www.finanzamt.brandenburg.de
Hintergrund Kassen-Nachschauen
Ab 1. Januar 2018 kann die Steuerverwaltung sogenannte Kassen-Nachschauen
durchführen. Das heißt, das Finanzamt kann ohne vorherige Ankündigung die
Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen
und Kassenausgaben im Unternehmen prüfen.
Hierzu können Amtsträgerinnen
oder Amtsträger des Finanzamtes während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten
Geschäftsgrundstücke oder Geschäftsräume betreten und die Vorlage von
Aufzeichnungen, Büchern sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen
Organisationsunterlagen, die Einsichtnahme in digital geführte Aufzeichnungen
und die Erteilung von Auskünften verlangen.