G. Folgen bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz

I. Welche Folgen hat ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?
Die in § 21 Abs. 1 und 2 MiLoG aufgezählten Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar und haben die Verhängung eines Bußgeldes zur Folge.

Beispiele für Verstöße:
So droht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Nichteinhaltung der Nachweis- und Dokumentationspflichten ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns bzw. bei einer nicht rechtzeitigen Zahlung desselben droht sogar ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Ein ebenso hohes Bußgeld droht, wenn der Unternehmer zur Erfüllung seiner eigenen vertraglichen Pflichten (Werk- oder Dienstleistungen) einen Dritten beauftragt und dieser Dritte keinen Mindestlohn zahlt bzw. ihn nicht rechtzeitig zahlt (sog. Haftung des Generalunternehmers).

Unter Umständen kann ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz sogar den Straftatbestand des § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) verwirklichen. Dieser sieht im Strafmaß eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor.

Zudem werden Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen haben und mit einer Geldbuße von wenigstens 2500 Euro belegt wurden als „unzuverlässig“ angesehen. Die Folge ist, dass diese Unternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Aufträge (Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge) ausgeschlossen werden sollen (§ 19 Abs. 1 MiLoG).

II. Was bedeutet „Haftung des Generalunternehmers“?
Das Mindestlohngesetz verweist bezüglich der Haftung der Generalunternehmerhaftung auf die Vorschriften des Arbeitnehmerentsendegesetzes (§ 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG). Dort ist geregelt, dass der Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt für die Verpflichtungen zur Zahlung des Mindestentgelts

  • eines Unternehmers,
  • eines Nachunternehmers
  • oder eines vom Unternehmer oder Nachunternehmer beauftragten Verleihers haftet.

Er haftet dabei wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das hat zur Folge, dass diejenigen Arbeitnehmer(innen), die von der Nichtzahlung eines Mindestlohns betroffen sind, unmittelbar gegen den Auftraggeber ihres Arbeitgebers vorgehen können und sich nicht vorab mit ihrem Arbeitgeber auseinandersetzen müssen.

Zu beachten ist, dass die Haftung verschuldensunabhängig eintritt.

Bei der Generalunternehmerhaftung handelt es sich um eine Haftung für die gesamte Subunternehmerkette (Kettenhaftung/Durchgriffshaftung). Das bedeutet, der Generalunternehmer haftet auch für Nachunternehmer, die er selbst nicht beauftragt hat, solange die Subunternehmer zur Erfüllung der werk- oder dienstvertraglichen Verpflichtungen des unmittelbaren Vertragspartners des Generalunternehmers tätig werden.

Mehrere Generalunternehmer haften als Gesamtschuldner für die Einhaltung der Vorschriften des Mindestlohngesetzes. Diese Haftung ist auf den Nettoentgeltanspruch beschränkt, so dass nur der Betrag nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen erfasst wird. Die Generalunternehmerhaftung gilt nicht für Privatpersonen, die Dritte beauftragen.

Begrenzung des Risikos möglich?
Durch vertragliche Vereinbarungen ist eine Einschränkungen des Haftungsrisikos nicht herbeizuführen, da es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt. Zwar können im Innenverhältnis der beteiligten Unternehmer Vertragsstrafen vereinbart werden oder eine Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Bei Verstößen ändern diese Abreden aber nichts an der Haftung nach dem MiLoG. Gegenüber den Arbeitnehmern sind solche Vereinbarungen unzulässig.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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