Presse
Marco2811 - Fotolia

Geänderte Anzeigepflicht für Messgeräte ab 1. Januar 2015

Ab 1. Januar 2015 gilt das neue Mess- und Eichgesetz; die neue Mess- und Eichverordnung soll dann ebenfalls in Kraft treten. Die betroffenen Unternehmen sollten sich aufgrund der erforderlichen Anpassungen bereits frühzeitig auf diese Neuregelungen einstellen.

Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. Dazu nutzen Sie am besten die zentrale Meldeplattform (www.eichamt.de). 

Mit dem neuen MessEG entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine wirksame Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.

Weitere Informationen finden Sie im Internet auf den Seiten der Eichaufsichtsbehörden.

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Altmarkt 17

03046 Cottbus

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

bernhardt--at--hwk-cottbus.de