
Ein Stromz¿hler in einem Haushalt. Versorgung mit Strom und Energie. Mit Euroscheinen.
Gebäudeenergiegesetz, was hat sich geändert, was ist neu?
Das Gebäudeenergiegesetz ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Damit sind in einem Gesetz die Energiesparverordnung (ENEV), das Energiespargesetz (ENEG) sowie das erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) vereinigt worden. Eine Reduzierung der Regelungsdicht erfolgte jedoch nicht. So ist die Anzahl der Paragrafen im Gebäudeenergiegesetz fast doppelt so hoch wie die Summe der drei Einzelvorschriften.
In der Brandenburgischen Bauordnung sind die Anforderungen an die Energieeinsparung wie bisher im § 15 geregelt. So worden dahingehend auch die entsprechenden Antragsunterlagen für den Bauantrag geändert.
Noch nicht angepasst ist die entsprechende Zuständigkeitsverordnung wie die Sie für die Energiesparverordnung im Jahr 2010 im Land Brandenburg erlassen wurde. Wie der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zu entnehmen ist, werden für die Unternehmererklärung bei Änderung von Außenbauteile bzw. der technischen Gebäudeausrüstung die entsprechenden Formulare demnächst zur Verfügung gestellt.
Zuschuss für Austausch von Ölheizungen
Als wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Gesetzen ist, dass es ab dem Jahr 2026 ein Einbauverbot von Ölheizungen im Gebäudeenergiegesetz gibt. Jedoch sind auch hier Ausnahmen möglich, wenn das Gebäude weder mit Gas noch mit Fernwärme versorgt werden kann. Unter diesen Randbedingungen sind dann Hybridlösungen mit einem erneuerbaren Energienanteil möglich. Wer jetzt schon seine Ölheizung austauscht kann einen Zuschuss von bis zu 45 Prozent erhalten.
Die Antragstellung erfolgt über die Plattform der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausführkontrolle.
Für die Deckung des Wärme- und Kältebedarfs wurden Mindestanteile neu eingeführt. So ist zum Beispiel bei solarthermischen Anlagen ein Deckungsanteil von 15 Prozent erforderlich und bei fester Biomasse 50 Prozent, um die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes zu erfüllen. Dabei können die einzelnen Maßnahmen auch untereinander kombiniert werden.
Übergangsvorschrift für Energieausweis
Auch wurde der Grundsatz des Niedrigstenergiegebäudes eingeführt. Trotz neuem Namen bleibt das Anforderungsniveau an den Gesamtenergiebedarf gleich und beträgt, wie bei der ENEV, 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes. Vereinfachend wurden die Berechnungsverfahren z.B. nach den DIN V 4108-6, DIN V 4701-10 noch bis zum 31. Dezember 2023 als Übergangslösung zugelassen.
Für den Energieausweis ist ebenfalls eine Übergansvorschrift bis zum 1. Mai 2021 vereinbart, welche die Ausstellung nach der ENEV ermöglicht. Für die Ausstellung wurde verpflichtend eingeführt, dass Bestandsobjekte vor Ort zu begehen sind und die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises bei Vermietung und Verpachtung nun auch für den Immobilienmakler besteht. Neu ist auch, dass im energieausweis die CO2 Treibhausgasemission anzugeben ist.
Weiterhin ist für den Handwerksbetrieb bei geschäftsmäßigen Arbeiten in, an einem Gebäude schriftlich darauf hinzuweisen, dass bei ausstehenden Berechnungen nach §50 des Gebäudeenergiegesetzes ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen ist, wenn es kostenlos angeboten wird.
Ansprechpartner
Technischer Berater
Telefon 0355 7835-157
Telefax 0355 7835-284
Weitere Informationen aus dem Bereich Umwelt finden Sie hier.
Weiterbildung Gebäudeenergieberater
Mit bestandendener Prüfung sind Sie ein kompetenter Ansprechpartner zum Thema Modernisierung und Sanierung von Wohngebäuden unter energetischen Aspekten. Der Lehrgang Gebäudeenergieberater gilt als notwendige Qualifizierung für die Eintragung in die Energie-Effizienz-Expertenliste (dena-Liste).