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BGH zum GebrauchtwagenkaufGeld zurück bei fehlender Herstellergarantie

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 15.06.2016 (Az. VIII ZR 134/15) mit der Problematik zu befassen, ob beim Kauf eines Gebrauchtwagens das Fehlen einer nach den Angaben des Verkäufers noch laufenden Herstellergarantie einen Sachmangel darstellt (mit der Folge: Rücktrittsrecht des Käufers).

Zum Fall:

Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, einen Gebrauchtwagen. Dieser wurde zuvor von der Beklagten auf einer Internetplattform zum Verkauf angeboten und dort mit einer noch mehr als ein Jahr laufenden Herstellergarantie beworben. Kurz nach dem Kauf wurden infolge von Motorproblemen Reparaturen durchgeführt, die für den Kläger aufgrund der Herstellergarantie zunächst kostenfrei blieben. Später verweigerte der Hersteller jedoch weitere Garantieleistungen und zwar mit der Begründung, dass im Rahmen einer Motoranalyse Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes - vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger - festgestellt wurden. Die Kosten der bereits durchgeführten Reparaturleistungen und des während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs wurden dem Kläger nunmehr teilweise in Rechnung gestellt. Daraufhin erklärte der Kläger unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz ihm entstandener Aufwendungen.

Die Entscheidung:

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg, denn diese vertraten die Auffassung, dass es sich bei einer Herstellergarantie nicht um ein sog. Beschaffenheitsmerkmal des Kraftfahrzeugs handelt. Eine solche Herstellergarantie stelle lediglich eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache dar, nämlich zwischen Hersteller und Fahrzeughalter.

Anders urteilten die Richter des VIII. Zivilsenats des BGH. Diese begründeten ihre Entscheidung zugunsten des Klägers damit, dass seit der im Jahre 2001 erfolgten Modernisierung des Schuldrechts ein wesentlich weiterer Beschaffenheitsbegriff gilt. Der BGH entschied seit der Schuldrechtsmodernisierung bereits mehrfach, dass als Beschaffenheitsmerkmale einer Kaufsache nicht nur die Faktoren anzusehen sind, die der Sache selbst unmittelbar anhaften, sondern auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfüllt diese Voraussetzungen, da ihr beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zukommt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann das Fehlen der beworbenen Herstellergarantie deshalb einen Sachmangel des verkauften Gebrauchtwagens begründen, was den Kläger im vorliegenden Fall zum Rücktritt berechtigt hat. Der Senat hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit die erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen werden können.

Fazit:

Gebrauchtwagenhändler, die ihre Autos mit einer noch laufenden Herstellergarantie bewerben, sollten genau prüfen, ob diese Werbung tatsächlich der Wirklichkeit entspricht. Ist dies nicht der Fall, liegt hierin ein Sachmangel. Dem Grunde nach besteht bei einem Sachmangel, der bereits bei Übergabe der Kaufsache vorliegt, ein Anspruch auf Nacherfüllung, gegebenenfalls auch auf Minderung oder Schadensersatz. Der Käufer kann unter bestimmten Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sein.

Entscheidende Vorschriften in diesem Fall:

§ 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) […] 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. […]

§ 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
3Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte
[…]

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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