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K.-U. Häßler - Fotolia

GEMA sorgt für Missverständnisse

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt in Deutschland die urheberrechtlichen Verwertungsrechte von Komponisten und Musikern wahr. Die öffentliche Nutzung lizenzierter Musik wie z.B. das Verwenden von Musik in Telefonwarteschleifen oder das Abspielen von Radiogeräten in Verkaufsräumen ist gebührenpflichtig und muss der GEMA angezeigt werden.

Seit dem 1. Januar 2015 zieht die GEMA zusätzlich die Gebühren für die Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von privaten Medienunternehmen (z.B. RTL, ProSieben, N24 etc.) ein. Die für diese Rechte zuständige Verwertungsgesellschaft VG Media hat der GEMA ein entsprechendes Inkassomandat erteilt. Hierüber informiert die GEMA die bei ihr gelisteten Lizenznehmer. Hierunter befinden sich auch zahlreiche Handwerksbetriebe.

Wir haben davon Kenntnis erlangt, dass die Informationsschreiben der GEMA zum Teil zu Missverständnissen geführt haben. Die GEMA führt in diesem Schreiben aus, dass die Vergütung für die Nutzung von Verwertungsrechten der VG Media als Zuschlag auf bestehende GEMA Tarife erhoben wird. Hierbei wird für Radiowiedergaben ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent und für Fernsehwiedergaben ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent zum bisherigen GEMA-Tarif veranschlagt. Das Schreiben führt jedoch nicht aus, dass diese Zuschläge nur dann anfallen, wenn im Wege der Radio- und/oder Fernsehwiedergabe die von der VG Media vertretenen privaten Sender in Anspruch genommen werden. Spielt ein Betrieb dagegen lediglich öffentlich-rechtliche Sender ab, fällt keine zusätzliche Gebühr an.

Die GEMA hat auf Nachfrage eingeräumt, dass sie künftig pauschal davon ausgeht, dass Musiknutzer auch private Sender abspielen, so dass die zusätzliche Gebühr für die VG Media anfällt und die GEMA diese eintreibt. Betriebe, die keine von der VG Media vertretenen Sender abspielen, müssen dies der GEMA bei der nächsten Vertragsanpassung melden. Erfolgt diese Meldung nicht, werden die zusätzlichen Gebühren erhoben.

Quelle ZDH