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Gesetzliche Änderungen zum Jahreswechsel

Auch zu Beginn des Jahres 2017 werden wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen wirksam.

Die nachfolgende Aufzählung erfasst nur einige der wichtigsten und arbeitgeberrelevanten Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht:

1. Arbeitnehmerüberlassung

Eine der wichtigsten Gesetzesänderungen  ist wohl das "Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze", das am 1.4.2017 in Kraft treten wird. Der Regierungsentwurf vom 20.7.2016 ist nach zweiter und dritter Lesung am 21.10.2016 vom Bundestag verabschiedet worden und passierte am 25.11.2016 den Bundesrat, versehen mit einigen letzten Änderungen, die auf der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales beruhen.

2. Bundesteilhabegesetz (BTHG)

Weitere wichtige Änderungen - nicht nur im Sozial-, sondern auch im Arbeitsrecht - verbergen sich im zum 1.1.2017 in Kraft getretenen Bundesteilhabegesetz (BTHG). Dieses verändert nicht nur die Struktur (und Paragraphenreihenfolge) des SGB IX, sondern erschwert auch die Kündigung schwerbehinderter Menschen. Konkret ist vorgesehen, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ausspricht, gem. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX unwirksam ist. Diese Sanktion ist völlig neu.

Außerdem:

•             Neuerungen im Bereich des Rechts der Schwerbehindertenvertretung

•             Neuerungen im Bereich Einkommens- und Vermögensanrechnung

•             Neuerungen beim Schwerbehindertenausweis

3. Arbeitsstättenverordnung

Bereits im Dezember 2016 in Kraft getreten ist die novellierte Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die das Bundeskabinett am 3.11.2016 beschlossen hatte. Damit werden die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Außerdem werden einige schon bislang bestehende Regelungen konkretisiert und diese teilweise an neue Anforderungen angepasst.

4. Flexirentengesetz

Das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz - FlexReG) ist überwiegend zum 1.1.2017 in Kraft getreten, in Teilen (z.B. hinsichtlich der besseren Kombination von Teilrente und Hinzuverdienst oder der flexibleren Zuzahlungsmöglichkeit bei Rentenabschlägen) tritt es aber auch erst zum 1.7.2017 in Kraft. Mit der Neuregelung verfolgt die Bundesregierung im Wesentlichen zwei Ziele: Das flexible Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze soll gefördert und das Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus soll attraktiver gemacht werden. Hierfür sind eine Reihe von Änderungen vor allem im SGB VI und SGB III geplant.

5. Mindestlohn 

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1.1.2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde gestiegen. Das hat das Bundeskabinett am 26.10.2016 im Rahmen seiner Zustimmung zur Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Es folgt damit dem Beschluss der Mindestlohnkommission. Diese entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns, das nächste Mal also 2018 über eine Anpassung zum 1.1.2019.

Hinweis: Gegebenenfalls ist daher eine Anpassung der Arbeitszeit von „Minijobbern“ erforderlich.

Allgemeinverbindliche Mindestlöhne: In derzeit 16 Branchen gelten Mindestlöhne, die die Bundesregierung gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt hat.

Eine Übersicht über allgemeinverbindlichen Mindestlöhne im Handwerk finden Sie hier (PDF-Datei).

6. SGB II

Seit dem 1.1.2017 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 409 Euro.

7. SGB III

Seit dem 1.1.2017 wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung neu geregelt. Danach sind Pflegepersonen versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mind. "Pflegegrad 2" in einem zeitlichen Umfang von mind. zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mind. zwei Tage in der Woche pflegen. Zudem muss die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung gewesen sein oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (insb. Arbeitslosengeld) gehabt haben. Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt. Mit dieser Neuregelung entfallen die bis Ende 2016 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit. Eine Übergangsregelung stellt jedoch sicher, dass die bisher versicherten Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die ab dem 1.1.2017 bestehende Versicherungspflicht überführt werden.

Außerdem:

Zum 1.1.2017 ist der bisher anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte entfallen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind. Damit soll ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geleistet werden. Die Regelung gilt befristet bis Ende 2021.

Zum 1.1.2017 ist bei einer Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmern durch die Bundesagentur für Arbeit in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber entfallen, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen.

8. Insolvenz- und Kurzarbeitergeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird 2017 von bisher 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent gesenkt. Dies regelt die Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2017, die am 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Der Umlagesatz von 0,09 Prozent gilt für das Kalenderjahr 2017.

Die Anzeigepflicht für das Saison-Kurzarbeitergeld entfällt. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (AWStG). Unternehmen müssen für den Bezug des Saison-Kurzarbeitergeldes künftig nur noch die entsprechenden Abrechnungsunterlagen einreichen und die Aufzeichnungen, die die Gründe für die Arbeitsausfälle belegen, aufbewahren.

Hinweis: Saison-Kurzarbeitergeld kann von Dezember bis März für Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus in Anspruch genommen werden. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 1.11. und endet am 31.3. Die Leistung soll die Beschäftigung bei Ausfällen durch Witterung oder Auftragsmangel sichern.

9. Renten-, Sozial- und Krankenversicherung

Der allgemeine Rentenbeitragssatz beträgt seit dem 1.1.2017 weiterhin 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Daneben sind die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung zu beachten.

10. Betriebliche Altersversorgung

Seit dem 1.1.2017 sind Anbieter von Riester- und Basisrentenverträgen verpflichtet, ihre Kunden vor Abschluss des Vertrags mit einem neuen Produktinformationsblatt zu informieren. Das Blatt dient der Erhöhung der Transparenz gegenüber dem Verbraucher und enthält wichtige Informationen zu wesentlichen Merkmalen der Produkte, insbesondere zu deren Chancen und Risiken sowie zu deren Kosten. Kosten, die im Produktinformationsblatt nicht ausgewiesen sind, muss der Kunde nicht übernehmen. Kostenänderungen sind vom Anbieter anzuzeigen.

Außerdem:

Noch im Stadium des Gesetzentwurfs befindet sich das Betriebsrentenstärkungsgesetz. Das Bundeskabinett zielt mit diesem Vorhaben auf eine grundlegende Reform des Betriebsrentenrechts. Der Gesetzgeber möchte mit der Reform einen größeren Verbreitungsgrad der Betriebsrente erreichen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen ansprechen.

11. Mutterschutzgesetz

Ebenfalls noch im Entwurfsstadium befindet sich die Reform des Mutterschutzrechts. Ziel der geplanten Neuregelung ist es, Schwangere, Mütter und ihre Kinder besser zu schützen und das aus dem Jahr 1952 stammende Mutterschutzgesetz (MuSchG) an die veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.





Quelle: www.otto-schmidt.de

 

Weitere Informationen:

             Deutsches Handwerksblatt, Ausgabe 12/2016

             Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

www.bmas.de