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Hätten Sie es gewusst? Heute: Tarifbindung

Vor allem nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbinlichkeitserklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe fragen sich viele Betriebe, ob für sie eine Tarifbindung besteht.

Die Tarifbindung ist die Voraussetzung für das unmittelbare Unterworfensein eines Arbeitgebers und/oder eines Arbeitnehmers unter die Geltung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags. 

Hier die wichtigsten Fälle der Entstehung einer Tarifbindung:

1. Wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über eine Verbandsmitgliedschaft (Arbeitgeberverband + Gewerkschaft) in den Tarifvertragsparteien verfügen (§ 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG)).

2. Der Arbeitgeber ist aber auch ohne eine solche Mitgliedschaft an einen Tarifvertrag gebunden und zwar wenn er selbst einen (Firmen- bzw. Haus-)Tarifvertrag abgeschlossen hat. 

3. Daneben besteht eine Bindung der Arbeitsvertragsparteien an einen Tarifvertrag, wenn dieser für allgemeinverbindlich (§ 5 TVG) erklärt worden ist. 

4. Ein Tarifvertrag gilt schließlich auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung eines Tarifvertrags oder einzelne seiner Teile in Bezug genommen haben (sog. Bezugnahmeklausel). 

Findet der Tarifvertrag kraft Tarifbindung oder Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung, so hat er unmittelbare und zwingende Wirkung. Von seinen Vorgaben kann dann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. 

Endet der Tarifvertrag, so gilt sein Inhalt kraft Nachwirkung weiter, bis eine abweichende Abmachung vereinbart wird.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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