Hat die Vergütung von Zigarettenpausen ein Ende?

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschied (Urt. v. 05.08.15, Az. 2 Sa 132/15), dass Arbeitnehmer nicht darauf vertrauen können, dass der Arbeitgeber ihnen weiterhin Entgelt für Raucherpausen zahlt, zu denen die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen dürfen, der Arbeitgeber jedoch keine Kenntnis über die genaue Häufigkeit und Dauer der jeweiligen Pausen hat. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht aus einem solchen Verhalten des Arbeitgebers nicht.

Hintergrund der Entscheidung:
Der Kläger ist seit 1995 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. In dem Betrieb der Beklagten hatte es sich eingebürgert, dass die Beschäftigten Raucherpausen einlegen, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Demzufolge wurde für diese Raucherpausen auch kein Lohnabzug vorgenommen. Anfang 2013 trat aus Gründen des Nichtraucherschutzes eine Betriebsvereinbarung in Kraft, wonach das Rauchen nur noch in speziell ausgewiesenen Raucherzonen zulässig ist und die Beschäftigten sich für die Dauer der Raucherpausen ausstempeln müssen. Für die erfasste Pausenzeit wurde in der Folgezeit kein Lohn mehr gezahlt. Ab Januar 2013 wurde dem Kläger sodann die Zeit für die Raucherpausen von der Arbeitszeit abgezogen. Der Kläger war der Ansicht, dass der entsprechende Gehaltsabzug zu Unrecht erfolgte und beanspruchte die Bezahlung der Raucherpausen auf Grundlage einer betrieblichen Übung.

Nachdem bereits das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte, wies nun auch das LAG die Berufung zurück. Es sei kein Anspruch aus betrieblicher Übung entstanden.
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer einer bestimmten Gruppe schließen können, ihnen soll eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.

Aufgrund der Betriebsvereinbarung konnte der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten nicht auf einen Verpflichtungswillen dahingehend schließen, dass weiterhin Entgelt für Raucherpausen gezahlt wird. Dies folgt aus mehreren Umständen, die auch für den Kläger erkennbar waren.

Es liege schon keine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen vor. Denn hierfür fehle es an einer gleichförmigen Gewährung bezahlter Raucherpausen mit bestimmter Dauer, da jeder Mitarbeiter täglich in unterschiedlichem Umfang von der Fortzahlung des Entgelts für Raucherpausen profitiert hat. Angesichts des Umfangs der Raucherpausen von 60 - 80 Minuten täglich könne kein Mitarbeiter darauf vertrauen, dass hierfür weiterhin Entgelt gezahlt wird. Gegen das Entstehen einer betrieblichen Übung spreche auch, dass es sich bei der Bezahlung der Raucherpausen nicht um materielle Zuwendungen handelte, die die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer verbessern. Vielmehr erhielten die Raucher lediglich mehr freie Zeit. Bei der Gewährung zusätzlicher freier Tage oder Stunden aus besonderem Anlass sei für die Annahme einer betrieblichen Übung jedoch Zurückhaltung geboten.

Ein Vertrauen der Raucher auf Beibehaltung der Bezahlung der Raucherpausen könne auch deshalb nicht entstehen, da dies offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern führte. Diese müssten für das gleiche Geld, nämlich die tarifgerechte Bezahlung, im Schnitt über 10 Prozent mehr Arbeitsleistung erbringen als die Raucher.
Letztlich ist allgemein bekannt, dass Rauchen der Gesundheit schadet. Den Arbeitgeber trifft eine Verpflichtung, die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen und auch Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Die Bezahlung von Raucherpausen würde demgegenüber sogar Anreize setzen, die Gesundheit der Mitarbeiter zu gefährden und das Risiko von krankheitsbedingten Ausfällen erhöhen. Daher konnte insbesondere der Kläger nicht auf die Fortsetzung der Bezahlung der Raucherpausen durch die Beklagte nicht.
Fazit: Rauchende Arbeitnehmer sind gut beraten ihre Zusatzpausen in ihrem Arbeitszeitnachweis zu erfassen, insbesondere wenn hierüber eine Betriebsvereinbarung existiert. Bekommt der Arbeitgeberin Wind davon, dass dies nicht geschieht, droht nicht nur eine Abmahnung, sondern im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Ein solches Verhalten des Arbeitsnehmers kann nämlich neben einer Pflichtverletzung sogar einen Arbeitszeitbetrug darstellen, wenn Raucherpausen vorsätzlich "erschlichen" werden.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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