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"Homeoffice" für Azubis: Geht das?

Im Grundsatz gilt, dass der Ausbildungsbetrieb die Pflicht hat, den Auszubildenden/die Auszubildende selbst auszubilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin damit zu beauftragen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz).  

Exkurs: Was bedeutet eigentlich der Begriff „Homeoffice“?

Der Begriff Homeoffice wird umgangssprachlich für die Tätigkeitsform des „mobilen Arbeitens“ verwendet. Beim sog. mobilen Arbeiten wird den Arbeitnehmern der Ort der Arbeit freigestellt. Demgegenüber bedeutet „Homeoffice“ im rechtlichen Sinne, dass die Arbeitnehmer zu Hause einen fest eingerichteten Arbeitsplatz haben. Die Kosten für die Einrichtung des Homeoffice, insbesondere für die Anschaffung der Büroeinrichtung, PC, Beleuchtung, etc.), trägt in der Regel der Arbeitgeber.

 

Aufgrund der derzeitigen Corona-Lage ist es im Einzelfall und je nach Ausbildungsberuf vertretbar, ausnahmsweise auch die praktische Ausbildung der Auszubildenden im Wege des mobilen Arbeitens zu organisieren.

Dies setzt jedoch voraus, dass die Vermittlung der – ausgehend von der jeweiligen Ausbildungsordnung – relevanten Lerninhalte tatsächlich gewährleistet werden kann und auch die digitale Infrastruktur hierfür gegeben ist.

Für handwerkliche Ausbildungsberufe ist eine Ausbildung im Homeoffice nur in begrenztem Umfang denkbar, da die praktische Ausübung von handwerklichen Tätigkeiten im Zentrum der Ausbildung im Betrieb steht.

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