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Innungsmitglied ohne Tarifbindung - nun doch möglich?

Gilt für eine Innung ein Tarifvertrag, sind alle Innungsbetriebe daran gebunden. Dieses gefestigte Verständnis gerät gerade ins Wanken. Es ist denkbar, dass sich Innungen bald für Mitglieder öffnen können, die den Tarifvertrag nicht beachten. Das Bundesverwaltungsgericht wird hierüber entscheiden.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat in seinem Urteil vom 25. September 2014 entschieden, dass eine Innungssatzung, die eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen mit den gesetzlichen Vorgaben der Handwerksordnung (HwO) vereinbar ist. Auch Verstöße gegen das Tarifvertragsgesetz oder das Grundgesetz sieht es nicht. Damit hat das Gericht die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig aufgehoben.

Zwar kenne die HwO neben den ordentlichen Mitgliedern (§ 58 Abs. 1 HwO) nur die sog. Gastmitglieder im Sinne des § 59 Satz 1 HwO, der Gesetzgeber habe mit diesen Normen aber lediglich Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Handwerksinnung formuliert. Aus der HwO ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Innung nicht berechtigt sein soll, die Rechte und Pflichten ihrer ordentlichen Mitglieder (und der Gastmitglieder) satzungsmäßig derart zu gestalten, dass Gruppen ordentlicher Mitglieder gebildet und den Mitgliedern verschiedene Rechte und Pflichten zugeordnet werden können.

Die Entscheidung des Niedersächsischen OVGs ist noch nicht rechtskräftig. Die beklagte Handwerkskammer - sie hatte sich geweigert, die OT-Satzung zu genehmigen - hat in einer außerordentlichen Vorstandssitzung beschlossen, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Der Termin für eine Entscheidung ist noch nicht absehbar.

Fazit: Die Entscheidung des Niedersächsischen OVGs könnte der Türöffner für die OT-Mitgliedschaft in Innungen sein. Welche Anforderungen an einzelne Satzungsinhalte zu stellen sind, wurde in den Entscheidungsgründen jedoch nur angedeutet. Im Übrigen gilt es, das bevorstehende Revisionsverfahren abzuwarten.

Achtung! Mittlerweile liegt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor. Danach bleiben OT-Mitgliedschaften verboten. Nähere Informationen finden Sie hier

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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