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Insolvenzrecht: Neue Regeln sollen Wirtschaft helfen

Ein Kunde hat Zahlungsschwierigkeiten. Deswegen vereinbart der Handwerksbetrieb mit ihm eine Ratenzahlung, wie sie jeden Tag vorkommt. Doch selbst wenn alle Raten bezahlt sind und die Handwerksleistung erbracht wurde, kann sich der Handwerker nicht sicher sein, sein verdientes Geld behalten zu dürfen. Gerät der Kunde nämlich in Insolvenz, kann der Insolvenzverwalter das Geschäft noch 10 Jahre lang anfechten.

Begründung: Der Handwerker habe andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligt, weil er - aufgrund der Ratenzahlung - wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des nun insolventen Kunden drohte. Die Folge einer solchen Anfechtung ist die Verpflichtung, den Werklohn zurückzuzahlen.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat nun einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, mit dem dieser wirtschaftsfeindliche Mangel im Insolvenzrecht ausgeräumt werden soll. Die Lobbybemühungen der Handwerksorganisation scheinen Erfolg zu haben.

Zukünftig soll eine solche Anfechtung ausgeschlossen sein, wenn der Kunde "im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs" (z.B. Ratenzahlung oder Stundung) eine Zahlungserleichterung erhalten hat. Der Insolvenzverwalter kann dann nur noch anfechten, wenn Kunde und Handwerker in gemeinsamer missbräuchlicher Absicht zulasten der übrigen Gläubiger handeln.

Bis das Gesetz in Kraft tritt, wird es noch einige Monate dauern, da das Gesetzgebungsverfahren noch bevorsteht. Die HWK Cottbus wird hierzu informieren.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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