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Antrag nach § 148 AO - Verlängerung der Frist zur vollständigen Implementierung einer Cloud-TSEKassengesetz: Praxishilfe für Unternehmen

Aufgepasst:  Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) wurde der Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zum Schutz der Kassenaufzeichnungen eingeführt. Derzeit besteht allerdings in der Praxis ein Problem für die Unternehmen, die nicht auf eine hardwarebasierte Sicherung setzen, sondern sich für eine cloudbasierte TSE-Lösung entschieden haben.

In den Fällen, in denen die von den Bundesländern veröffentlichten Nichtbeanstandungsregelungen zur Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer TSE in Anspruch genommen werden, muss eine cloudbasierte TSE bis spätestens zum 31. März 2021 implementiert und die Anforderungen an den Schutz der Anwenderumgebung umgesetzt werden. Vielfach wird es den Unternehmen nicht möglich sein, diese Vorgaben fristgerecht umzusetzen.

Es ist dringend zu empfehlen, dass sich die betroffenen Betriebe hierzu zeitnah an ihren Steuerberater und an ihren Anbieter der jeweiligen Cloud-TSE bzw. an ihren Kassenfachhändler wenden, um so eine einzelfallbezogene Begründung des An-trags zu ermöglichen.

Die Finanzbehörden können gem. § 148 AO bestimmte Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Dieses gilt auch hinsichtlich einer Verlängerung der Frist über den 31. März 2021 hinaus zur Implementierung einer zertifizierten Cloud-TSE und der Umsetzung der Anforderungen an die Betriebsumgebung der Cloud-TSE.

Unternehmen müssen in einem entsprechenden Antrag individuell und substantiiert darlegen, warum im konkreten Einzelfall eine zeitgerechte Implementierung nicht möglich ist und eine unbillige sachliche Härte gegeben ist. Dem Antrag sind ggf. weitere Unterlagen des Cloud-TSE-Anbieters beizufügen oder entsprechende leicht recherchierbare Fundstellen anzugeben.

Hilfe: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat gemeinsam mit den anderen Spitzenverbänden und mit Unterstützung der Anbieter von Cloud-TSEs die beigefügte Praxishilfe für die Betriebe erstellt. Der ZDH wird sich auch weiterhin nachdrücklich für praxistaugliche und möglichst unbürokratische Lösungen in dieser Sache einsetzen. Aufgrund bisher fehlender entsprechender Äußerungen der Finanzverwaltung sehen wir jedoch derzeit keinen anderen Weg, um den Betrieben die notwendige Rechtssicherheit zu ermöglichen.

 Praxishilfe

Aufgrund dessen, dass die Begründung des Antrages die individuellen Verhältnisse in dem jeweiligen Unternehmen enthalten muss, können in dieser Praxishilfe lediglich Hinweise gegeben werden, welche Aspekte in der Begründung dargelegt werden sollten. Die genaue Formulierung und Antragstellung sollten gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater abgestimmt werden.





 Ansprechpartner

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

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