Richter Hammer
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Keine Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass bei vertraglichen Vereinbarungen, mit denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen ist. Daher kann sich der Auftraggeber bei später auftretenden Mängeln nicht auf Gewährleistungsrechte berufen. Der BGH befand, dass auch der Auftraggeber nicht schutzwürdig sei, wenn er Schwarzarbeit beauftrage.

Im konkreten Fall war vereinbart worden, dass Arbeiten ohne Rechnung und ohne Umsatzsteuer ausgeführt werden sollten. Nach Abschluss der Arbeiten zeigten sich Mängel. Der Auftraggeber wollte sich nunmehr auf die Mängelgewährleistung berufen.

Die Handwerkskammer Cottbus begrüßt diese Entscheidung als Beitrag zur Bekämpfung von Schwarzarbeit. Bislang war die Beauftragung von Schwarzarbeit für den Auftraggeber praktisch ohne Risiko. Dies widerspricht aber dem Sinn des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und dem allgemeinen Rechtsempfinden.

Antje Feldmann

Antje Feldmann

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