Lkw-Maut Kontrollsäule
Toll Collect GmbH

Wer ist betroffen, wer nicht?Konkretisierung zur Lkw-Maut ab 1. Juli

Die bereits in Kraft getretene 4. Änderung des Fernstraßenmautgesetzes bewirkt eine Ausdehnung der mautpflichtigen Strecken ab Juli 2018 auf allen Bundesstraßen bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht größer 7,5 Tonnen.

Dabei gibt es eine Ausweitung der Mautpflicht bei Kombinationen von Nutzfahrzeugen mit Anhängerarbeitsmaschinen und bei Kombinationen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit Transportanhängern. Was heißt das nun konkret? Wer ist betroffen, wer nicht?

Laut deutschem Fernstraßenmautgesetz führen zwei Alternativen zur Mautpflicht:

1. Alternative (Zweckbestimmung): Fahrzeug ist überwiegend zum Gütertransport ausgelegt und damit mautpflichtig (ein solches Fahrzeug ist auch bei einer Leerfahrt mautpflichtig);

2. Alternativ (reale Nutzung): Fahrzeug ist zwar nicht überwiegend zum Gütertransport ausgelegt, wird aber dafür genutzt (z.B. konkreter Gütertransport auf einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine, eine Leerfahrt bliebe hier mautfrei).

Nach bisheriger Klärung mit dem BAG kann die Änderung ab April 2017 vor allem Auswirkungen auf folgende Konstellationen haben:

Beispiel 1:

Ein Lkw unter 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG), der unbeladen ist und eine Anhängermaschine zieht und nur dadurch über die 7,5-Tonnen-Grenze kommt, war nach bisheriger Interpretation nicht mautpflichtig nach Alternative 1. (Soweit er beladen war, war er ohnehin bereits mautpflichtig nach Alternative 2.)

Nunmehr geht das BAG davon aus, dass auch ein unbeladener Lkw unter 7,5 Tonnen nach Alternative 1 mautpflichtig ist, wenn er durch eine Anhängermaschine die 7,5 Tonnengrenze überschreitet, da der Fahrzeugzug insgesamt „überwiegend für den Güterkraftverkehr bestimmt“ ist.



Beispiel 2:

Eine selbstfahrende Arbeitsmaschine ist auch bei einem zGG über 7,5 Tonnen nach Alternative 1 nicht mautpflichtig, da sie nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Gütertransport dient. Die Mautfreiheit galt bisher auch für den Fall, dass die selbstfahrende Arbeitsmaschine einen (unbeladenen) Transportanhänger mit sich führte.

Wurden (und werden) jedoch konkret Güter transportiert (auf der Arbeitsmaschine oder einem mitgeführten Anhänger), waren schon bisher selbstfahrende Arbeitsmaschinen über 7,5 Tonnen nach Alternative 2 mautpflichtig.

Das BAG geht nunmehr davon aus, dass selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die einen weiteren Transportanhänger ziehen, ab April 2017 auch nach Alternative 1 (also schon im unbeladenen Zustand) mautpflichtig werden können, wenn „nach dem Gesamteindruck der Fahrzeugkombination von einem deutlichen Überwiegen der Zweckbestimmung für den Güterkraftverkehr auszugehen und die Zweckbestimmung zur Arbeitsleistung regelrecht zu vernachlässigen ist.“ (Zitat BAG) (Sinngemäß würde das auch gelten, wenn das Zugfahrzeug ein Pkw oder Kleinbus wäre.)

Für alle anderen bislang dem BAG zur Beurteilung vorgelegten Fallkonstellationen er-geben sich keine Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis.

 Weitere Informationen

Alles zur neuen Lkw-Maut, wie Sie sich ins System einbuchen können und vieles mehr finden Sie unter www.hwk-cottbus.de/maut



Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

bernhardt--at--hwk-cottbus.de