
Ratgeber RechtKundenkontakt über privaten Social-Media-Account kann zum DSGVO-Verstoß führen
Wird die Kundschaft durch Mitarbeiter eines Unternehmens auf einem privaten Social-Media-Account kontaktiert, besteht gegenüber dem Unternehmen ein Auskunftsanspruch auf Namensnennung der handelnden Mitarbeiter. Dies entschied das Landgericht (LG) Baden-Baden am 24.08.2023. (Az. 3 S 13/23).
Sachverhalt:
In dem entschiedenen Fall hatte die Klägerin als Kundin beim beklagten Elektrogeschäft, einen Fernseher und einen Wandhalter erworben. Im Rahmen dieses Kaufs gab sie ihre personenbezogenen Daten (u.a. ihren Namen) an. Bei Rückgabe des mangelhaften Wandhalters, wurde ihr versehentlich der höhere Preis für den Fernseher erstattet. Nachdem dies auffiel, suchte eine Mitarbeiterin der Beklagten den Namen der Kundin über ihren privaten Social-Media-Account und kontaktierte diese, um über den Fehler aufzuklären. Auf Instagram erhielt die Käuferin eine weitere Nachricht, in der sie aufgefordert wurde, sich beim „Chef“ des Unternehmens zu melden.
Die Kundin verklagte sodann das Unternehmen auf Auskunft und verlangte in diesem Zuge die Benennung der Mitarbeiter, an die ihre personenbezogenen Daten herausgegeben oder übermittelt wurden. Zudem beantragte die Klägerin, das beklagte Unternehmen zu verurteilen, den Mitarbeitern die Nutzung der personenbezogenen Daten der Klägerin auf privaten Kommunikationsgeräten zu untersagen.
Das Amtsgericht Bühl wies die Klage und somit den Auskunftsanspruch mit der Begründung ab, dass die Mitarbeiter eines Unternehmens keine „Empfänger“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO, Art. 4 Nr. 9 DSGVO seien.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung hatte die Klägerin vor dem LG Baden-Baden Erfolg.
Entscheidung:
Das LG sprach der Kundin den begehrten Anspruch auf Auskunft zu. Zwar seien in der Regel nur die Verantwortlichen eines Unternehmens Empfänger von Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 9 DSGVO, aber dies gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22.06.2023, C-579/21) nur dann, wenn sie unter der Aufsicht des Verantwortlichen und im Einklang mit seinen Weisungen die Daten verarbeiteten. Die Mitarbeiter der Beklagten hatten hier jedoch nicht auf Weisung ihres Arbeitgebers, sondern eigeninitiativ gehandelt. Daher seien sie "Empfänger" der Daten und ihre Anonymität im Ergebnis nicht schutzwürdig, so das LG.
Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte als mittelbare Handlungsstörerin ihren Mitarbeitern die fortgesetzte Verwendung der klägerischen Kundendaten auf privaten Kommunikationsgeräten untersage.
Fazit
Solche Fälle zeigen, dass ein Bedürfnis der Kundschaft hinsichtlich des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten durchaus vorhanden ist. Selbst wenn nicht jeder Kunde den Klageweg beschreiten wird, sind Betriebe gut beraten, ihre Mitarbeiter in Bezug auf den Datenschutz zu unterweisen. In diesem Zusammenhang sollte deutlich gemacht werden, dass die Nutzung von Kundendaten auf privaten Kommunikationsgeräten unzulässig ist.
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