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LAG Berlin-Brandenburg entschied: Auch Soloselbstständige müssen zahlen!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat am 21. Juli 2016 (Az.: 14 BVL 5007/15) entschieden, dass die Beitragserhebung zum Berufsbildungsverfahren auch für "Ein-Mann-Betriebe" zulässig ist.

Zum Sachverhalt:

Am 06.07.2015 sind folgende Tarifverträge des Baugewerbes nach §5 TVG n.F. für allgemeinverbindlich erklärt worden:

  • der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013,
  • der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 04.07.2002,
  • der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10.12.2014 und
  • der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA) vom 05.06.2014

Hiervon verpflichtet der VTV Baubetriebe u.a. zur Zahlung eines Beitrages für die Berufsbildung, wobei erstmals auch Soloselbstständige, also Betriebe ohne gewerbliche Arbeitnehmer, erfasst werden.

Gegen diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung wandten sich u.a. mehrere Solo-Selbstständige und machten geltend, dass die Neufassung des Tarifvertragsgesetzes verfassungswidrig sei; auch könne sich eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht auf Unternehmen ohne arbeitnehmer beziehen.

Die Entscheidung:

Das LAG-Berlin Brandenburg wies die Anträge zurück und stellte fest, dass die erfolgten Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge der Baubranche wirksam sind. Die Tarifverträge erfassen damit zulässigerweise auch bislang nich tarifgebundene Baubetriebe und, sowiet es um die Pflicht der Zahlung eines Beitrags für die Berufsausbildung geht, auch Solo-Selbstständige. Letzteres stehe der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung nicht entgegen.

Das Gericht ließ allerdings für die unterlegenen Unternehmer die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zu.

Anmerkung:

In diesem Prozess ging es erstmals um eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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