
Landgericht Koblenz zum Werklohnanspruch bei Hackerangriff
Zahlt der Kunde den vertraglich vereinbarten Werklohn vermeintlich an einen beauftragten Unternehmer und landet der Betrag fälschlicherweise auf dem Konto eines Hackers, bleibt der Zahlungsanspruch des Unternehmers unter Umständen bestehen. Dies entschied das LG Koblenz mit Urteil vom 26.03.2025 (Az.: 8 O 271/22) im Fall des Beklagten.
Sachverhalt
Der Kläger leistete auf dem Grundstück des Beklagten Arbeiten an einem Gartenzaun, welche dem Beklagten als Auftraggeber in Höhe eines Pauschalpreises von 11.000 Euro in Rechnung gestellt wurden. In der Rechnung gab der Kläger seine korrekte Bankverbindung an. Im Rahmen der Auftragsabwicklung kommunizierten die Parteien sowohl per E-Mail als auch per WhatsApp.
Wenige Tage nach der Rechnungslegung erhielt der Beklagte zunächst eine E-Mail, die eine angeblich geänderte Kontoverbindung ankündigte und sodann eine neue Kontoverbindung mitteilte. Er hielt seinen Auftragnehmer für den Absender der E-Mails.
Der Beklagte überwies daher zunächst 6.000 Euro auf ein Konto mit dem Empfängernamen "Ronald Serge B." und einer IBAN, die nicht der des Klägers entsprach. Per WhatsApp informierte er den Kläger mittels Screenshots über diese Zahlung. Kurze Zeit später übersandte der Beklagte dem Kläger einen weiteren Screenshot einer Überweisung nunmehr über 5.000 Euro und ebenfalls auf das Konto des o.g. Empfängers. Als der Kläger keinen Zahlungseingang feststellen konnte, erkundigte er sich beim Beklagten anlässlich der ausbleibenden Zahlung und teilte diesem mit, dass die auf den Screenshots erkennbare Kontonummer nicht die seines Unternehmenskontos sei. Daraufhin klagte der Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns in voller Höhe.
Es stellte sich heraus, dass das E-Mail-Postfach des klagenden Unternehmers von einem Hacker eingenommen und Nachrichten im Namen des Unternehmers versendet worden waren.
Der Beklagte argumentierte, dass der Kläger die Screenshots unmittelbar hätte überprüfen müssen und deshalb keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Werklohns habe.
Entscheidung
Das LG Koblenz entschied, dass der Kläger weiterhin Anspruch auf Zahlung des Werklohns habe. Die getätigten Zahlungen auf ein fremdes Konto genügten nicht, um den Zahlungsanspruch als erfüllt gelten zu lassen. Jedoch wurde der Klage nur in einem Umfang von 75 % stattgegeben, und im Übrigen wurde diese abgewiesen, da das Gericht eine Mitverantwortung des Klägers annahm. Der Kläger habe sensible Daten wie E-Mail-Adresse und Rechnungsinhalte nicht ausreichend geschützt und hafte daher dem Grunde nach für die unzureichende Absicherung wegen eines Verstoßes gegen Art. 82 DSGVO.
Dennoch sahen die Richter das überwiegende Versäumnis beim Beklagten, der Überweisungen an eine völlig neue Kontoverbindung getätigt hatte, die als Kontoinhaber eine ihm nicht bekannte Person hatte. Dies hätte zumindest zu einer Rückfrage beim Kläger führen müssen.
Dass der Beklagte dem Kläger Screenshots per WhatsApp übermittelte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Art der Kommunikation sah das Gericht als ungeeignet an, um Kontodaten verlässlich zu prüfen. Selbst wenn der Kläger bei einer genauen Durchsicht die falsche Kontoverbindung hätte erkennen können, liegt das letztendliche Zahlungsrisiko beim Beklagten. Bei einer Übermittlung der Screenshots per WhatsApp konnte der Beklagte mithin nicht davon ausgehen, dass der Kläger sie in einer Situation zur Kenntnis nimmt, in der der Fokus auf der sorgfältigen Prüfung von Schriftverkehr liegt.
Fazit
Unternehmer sollten die Auswahl der geschäftlichen Kommunikation mit größter Sorgfalt treffen und insbesondere den geschäftlichen E-Mail-Verkehr durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen absichern (z. B. durch Verschlüsselungen). Von einer Kommunikation über WhatsApp ist abzuraten.
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