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im FriseurhandwerkLandgericht Köln: Teurer Rotsich

Das Landgericht (LG) Köln entschied am 14.07.2017 (Az. 4 O 381/16), dass eine falsche Haarfärbung einen Kölner Friseursalon teuer zu stehen kommen könnte. erleidet ein Model nachweislich Verdiensteinbußen infolge einer missglückten Haarfärbung, hat der Friseur diesen Schaden zu ersetzen. Auch für die falsch eingefärbten natürlichen Haare und künstlichere Haarteile steht der Frau danach ein Anspruch zu.

Der Fall:

Das klagende Model ließ sich Ende November 2015 nach mehreren Beratungsterminen in einem Kölner Friseursalon die Haare färben. Die Klägerin brachte auch Haarteile mit, die in gleicher Weise gefärbt werden sollten. Das gewünschte gold-braune Farbergebnis blieb jedoch aus, stattdessen hatten die Haare einen deutlichen Rotstich. Auch zwei Nachbesserungsversuche am gleichen sowie am Folgetag blieben erfolglos.

Vor dem LG Köln wollte die Frau zunächst feststellen lassen, dass die beklagte Inhaberin des Friseursalons ihr sämtliche Schäden zu ersetzen habe, die ihr wegen der mangelhaften Haarfärbung entstanden sind und noch entstehen werden. Ihre Haare seien durch die gesamte Prozedur dauerhaft geschädigt und auch nicht mehr fähig, eine andere Farbe aufzunehmen, so die Klägerin. Als international tätiges Model seien ihr deswegen diverse Aufträge entgangen. Durch den Zustand ihres Haares sei sie auch seelisch sehr belastet worden, was zu einer stressbedingten Akne geführt habe.

Die Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage des Models statt. Diese hatten sich in der mündlichen Verhandlung selbst davon überzeugt, dass die Haare der Klägerin nach wie vor geschädigt seien. Auch aufgrund der vorgelegten Bilder gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass das damalige Farbergebnis nicht wie vereinbart braun-gold, sondern rot und damit mangelhaft sei. Mit den zwei erfolglosen Nachfärbungen sei auch die Nachbesserung offenkundig fehlgeschlagen.

Der Klägerin seien ein materieller Schaden im Hinblick auf die Haarteile sowie Verdiensteinbußen bei ihrer Modeltätigkeit entstanden.

Über die Höhe einer Schadensersatzzahlung musste das LG allerdings (noch) nicht entscheiden. Die Frau hatte zunächst nur die grundsätzliche Feststellung der Ersatzpflicht beantragt. In welchem Umfang die Klägerin tatsächlich konkret bezifferbare Schäden entstanden sind, muss diese in einem möglichen Folgeprozess gesondert nachweisen. Der angegebene Streitwert in dem aktuell entschiedenen Verfahren liegt bei 50.000 Euro.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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