Innovations- und Wissensmanagement
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Lohnkostenzuschuss für hochqualifizierte Nachwuchsfachkräfte

Die Gewährung von Zuschüssen an kleine und mittlere Unternehmen im Land Brandenburg für die  Beschäftigung von Werkstudierenden und Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten ist Inhalt einer neuen Richtlinie des Brandenburger Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie mit der Bezeichnung „Brandenburger Innovationsfachkräfte (BIF 2019).

Mit dieser Richtlinie soll der Problematik der fehlenden Fachkräfte entgegen gewirkt und die Fachkräftesicherung und die Förderung der Innovationspotentiale in kleinen und mittleren Unternehmen in Brandenburg weiter gestärkt werden.

Der demographische Wandel und der stetig wachsende Bedarf der Wirtschaft an gut ausgebildeten Fachkräften ist eine so elementare Herausforderung, dass die Betriebe dringend unterstützt werden müssen, um hochqualifizierte (Nachwuchs-)Fachkräfte im Rahmen einer betrieblichen Innovationsaufgabe zu gewinnen und durch die Bearbeitung der betrieblichen Innovationsaufgabe ein besonderes Interesse an der Beschäftigung in KMUs entwickeln.

Der in der Richtlinie definierte Begriff der Innovationsfachkräfte wird nach dem Zeitpunkt und der Dauer Ihres Einsatzes im Unternehmen in Werkstudierende sowie Innovationsassistentinnen beziehungsweise Innovationsassistenten eingeteilt. Im nachfolgenden werden diese beiden Gruppen separat beschrieben.

Von der Förderung ausgenommen sind die Bereiche Fischerei und Aquakultur, Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, exportbezogene Tätigkeiten und Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.



Förderung und Antragstellung eines Werkstudenten

Bei Werkstudenten förderfähig ist die Teilzeitbeschäftigung von in Vollzeit immatrikulierten Werkstudierenden in KMUs, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg unterhalten, im Rahmen einer betrieblichen Innovationsaufgabe.

Als Zuwendungsvoraussetzung gelten folgende Kriterien:

  • Beschäftigungsverhältnis mit den Werkstudierenden für mindestens sechs volle Kalendermonate
  • Werkstudierende muss für eine Betriebsstätte innerhalb des Landes Brandenburg tätig sein
  • Die wöchentliche Arbeitszeit während des Durchführungszeitraumes mindestens 15 Stunden und maximal 20 Stunden beträgt
  • Ein monatliches Arbeitnehmer-Bruttogehalt in Höhe von mindestens 940 Euro für eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden (bei geringerer wöchentlichen Arbeitszeit reduziert sich die Höhe)
  • Werkstudierende bearbeiten die innovative Aufgabe grundsätzlich nicht eigenverantwortlich, sondern wirken begleitend und unterstützend und sind einem konkreten Betreuer zugeordnet
  • Pro antragstellendem Unternehmen können höchstens zwei Personen gefördert werden, jedoch darf kein anderes Personal ersetzt werden
  • Ziel ist es, den Werkstudierenden langfristig an das Unternehmen zu binden, deshalb ist einen einmalige Anschlussförderung als Innovationsassistent gewünscht

Für die Antragstellung ist die Einordnung des Werkstudenten wichtig. Es muss nachvollziehbar sein, dass er wirklich innovative Themen bearbeitet und somit für das Unternehmen einen wirklichen, strategischen Nutzen darstellt. Die Darstellung sollte prägnant, plausibel und nachvollziehbar sein und dies auf maximal 3 DIN A4 Seiten, Arial 11.





Bei der Antragstellung sollte auf folgende Punkte geachtet werden:

  • zunächst, kurzer Unternehmenszweck mit derzeitigen, hauptsächlichen Produktions- bzw. Leistungsprogramm.
  • Nennung der innovativen Aufgabe inklusive der konkreten Tätigkeiten/Arbeitspakete und der dafür geplanten Dauer für die Bearbeitung der betrieblichen Innovationsaufgabe (bspw. Meilensteinplan oder einen an den Arbeitspaketen orientierten Zeitplan)
    Hierbei bitte beachten: es muss eindeutig nachvollziehbar sein, dass die Innovationsfachkraft die zu bearbeitende innovative Aufgabe sich überwiegend vom operativen Geschäft bzw. Kerngeschäft Ihres Unternehmens abgrenzt
  • Beschreibung der nachvollziehbaren Ziele und die damit verbundenen betrieblichen Entwicklungen, die mit der Bearbeitung der innovativen Aufgabe durch die Innovationsfachkraft verfolgt werden soll
  • Ebenfalls muss darauf hingewiesen werden, dass diese innovative Aufgabe in der geplanten Art und Weise im Unternehmen erstmalig bearbeitet wird

Einen weiteren Schwerpunkt wird bei der Antragstellung auf die Grundsätze der Gleichstellung und Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung im Unternehmen sowie das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung gelegt. Hierzu sollen diese Punkte kurz benannt und deren Umsetzung beschrieben werden.

  • gleichstellungsfördernde Maßnahmen, etwa mit geeigneten Angeboten für Frauen oder zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie,
  • Maßnahmen zur Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung, etwa zur verbesserten Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung oder für verbesserte Teilhabemöglichkeiten,
  • Maßnahmen zur nachhaltigen Entwicklung hinsichtlich Umweltschutz, Ressourceneffizienz, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, biologische Vielfalt, Katastrophenresistenz und Risikoprävention und –management.


Förderung und Antragstellung eines Innovationsassistenten

Hier erfolgt die Förderung von einzustellenden Absolventinnen beziehungsweise Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule beziehungsweise einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung (Meisterin beziehungsweise Meister, Technikerin beziehungsweise Techniker, Fachwirtin beziehungsweise Fachwirt und gleichgestellte Abschlüsse) als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent, wenn dieser in einer Betriebsstätte innerhalb des Landes Brandenburg angestellt wird.

Als Zuwendungsvoraussetzung gelten folgende Kriterien:

  • Die als Innovationsassistentin beziehungsweise Innovationsassistent einzustellende Person muss über einen Hochschulabschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule beziehungsweise einen Abschluss einer geregelten beruflichen Aufstiegsfortbildung haben
  • einen Arbeitsvertrag für mindestens 12 volle Kalendermonate abschließen können
  • die Dauer wird von mindestens 12 bis maximal 24 vollen Kalendermonaten gewährt
  • ein Arbeitnehmer-Bruttogehalt in Höhe von monatlich mindestens 2.600 Euro bezogen auf mindestens 38 Wochenstunden vertraglich geregelt
  • Pro antragstellendem Unternehmen können höchstens zwei Personen gefördert werden und kein anderes Personal ersetzt werden

Für die Antragstellung gelten prinzipiell die gleichen Kriterien wie bei den Werksstudenten, welche jedoch mit spezifischen Erweiterungen ergänzt worden. So ergibt sich ein größerer Umfang der Ausführungen auf maximal 5 DIN A4 Seiten, Arial 11.





Die Punkte in der Antragstellung mit den spezifischen Erweiterungen:

  • Nennung des Unternehmenszwecks und des derzeitigen, hauptsächlichen Produktions- bzw. Leistungsprogramms
  • Darstellung der innovativen Aufgabe anhand folgender Punkte:
    Beschreibung der betrieblichen Innovation zur Entwicklung eines Produktes, einer Dienstleistung, eines Prozesses/Verfahrens mit Neuigkeitscharakter (wie kann der Neuigkeitscharakter zum derzeitig vorherrschenden Stand definiert werden?)
    Nennung der zu bearbeitende innovative Aufgabe inklusive der konkreten damit verbundenen Tätigkeiten/Arbeitspakete der Innovationsfachkraft (inhaltlich muss die geplante Dauer zur Bearbeitung der betrieblichen Innovationsaufgabe (bspw. durch einen Meilensteinplan oder einen an den Arbeitspaketen orientierten Zeitplan erläutert werden)
  • Klare Abgrenzung und Sicherstellung, dass sich die zu bearbeitende innovative Aufgabe überwiegend vom operativen Geschäft bzw. Kerngeschäft (bspw. alltäglich für den Geschäftsbetrieb notwendiges Handeln und Denken, Bearbeitung wiederkehrender Prozesse/Routineaufgaben) abgrenzen
  • Beschreibung nachvollziehbarer Ziele und die damit verbundenen betrieblichen Entwicklungen
  • Abgrenzung, ob die innovative Aufgabe in der geplanten Art und Weise bereits im Unternehmen bearbeitet wurde
    Besondere Beachtung, falls der Innovationsassitent bereits als Werkstudierender im Rahmen der aktuellen oder der vorherigen BIF-Richtlinie in Ihrem Unternehmen gefördert wurde
    Hier muss eine klare Abgrenzung zu der vergangenen Tätigkeit erfolgen
  • Begründung warum die akademische Ausbildung/absolvierte Aufstiegsfortbildung des Innovationsassistenten geeignet erscheint, um die innovative Aufgabe erfolgreich umzusetzen
  • Beschreibung der unmittelbaren organisatorischen Anbindung der Innovationsfachkraft an die Geschäftsführung bzw. Leitung des Einsatzbereiches
  • die Grundsätze der Gleichstellung und Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung sind mit der des Werksstudenten identisch


Allgemeingültige Hinweise zur Antragstellung

Hinweis 1. Antragseingang

Förderanträge gelten als formal eingegangen, wenn diese online über das ILB-Portal gestellt worden sind. Nach Eingang des Antrags erhält die/der Antragstellende eine Eingangsbestätigung. Danach kann die Innovationsfachkraft eingestellt werden.

Hinweis 2: Förderunschädliche Vorbeschäftigungen

Generell wird vom Fördermittelgeber davon ausgegangen, dass sich die Fachkraft und der Arbeitgeber neu finden, jedoch sind weitere Ausnahmen für eine förderunschädliche Vorbeschäftigung möglich, welche wie folgt benannt sind:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse,
  • nicht sozialversicherungspflichtige Praktika,
  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Antragstellung für einen nicht vollen Kalendermonat. 

Hinweis 3: die richtige Hochschule

Voraussetzung für die Förderung ist der Abschluss an einer Staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule. Diese kann auch außerhalb Brandenburgs und sogar außerhalb von Deutschland liegen, was eine konkrete Bestimmung schwierig macht. Deshalb der Tipp:

Zur Klärung, ob es sich um eine inländische, staatliche bzw. staatlich anerkannte Hochschule handelt, kann das Angebot der Hochschulrektorenkonferenz unter http://www.hochschulkompass.de/hochschulen.html genutzt werden.

Zur Klärung, ob eine ausländische Hochschule als staatlich bzw. staatlich anerkannt gilt, kann die Datenbank der Kultusministerkonferenz unter https://anabin.kmk.org/anabin.html genutzt werden.

Hinweis 4: der richtige Arbeitsvertrag

Zur Beantragung der Förderung muss ein Arbeitsvertrag erstellt werden, er darf jedoch noch NICHT von den beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Bei einem unterschrieben Arbeitsvertrag ist ein Förderung nicht möglich!



Folgende Punkte sollte der Arbeitsvertrag enthalten, damit dieser für die Förderung anerkannt werden kann:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Eine Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit
  • Die vereinbarte Arbeitszeit
  • Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes
  • Die Kündigungsfristen
  • Ein Hinweis auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.

Zu diesen allgemeingültigen Bestandteilen, sollte der Vertrag jedoch einen Hinweis über die Förderung durch den ESF (Europäischer Sozialfond) und das Land Brandenburg enthalten: „Das Arbeitsverhältnis wird durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gefördert.“

Hinweis 5: die richtige Bestimmung der Förderdauer

Die Höhe der Gesamtförderung richtet sich ebenfalls nach der Dauer der Anstellung. Bei den Werksstudierenden wird ein Förderkorridor von 6-12 Kalendermonaten und bei der Innovationsassistenz ein Korridor von 12-24 Kalendermonate gewährt. Damit ist nicht gemeint, dass die betriebliche Innovation innerhalb des Förderzeitraums abgeschlossen sein muss. Förderfähig ist durchaus ein abgegrenzter Teilbereich einer „größeren“ betrieblichen Innovation.

Förderfähig sind nur volle Kalendermonate. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Antragstellung für einen nicht vollen Kalendermonat stellt dabei keinen Förderausschluss dar.

Anhand des folgenden Beispiels ist dies leichter verständlich:

Antragstellung: 01.01.2019
Vertragsbeginn (= Beginn Durchführungszeitraum): 02.01.2019
Förderbeginn: 01.02.2019.

Die Zeit vom 02.01.2019 bis 31.01.2019 gilt nicht als förderschädliche sozialversicherungspflichtige Vorbeschäftigung. Die Förderung setzt mit 01.02.2019 ein.

Hinweis 6. Geregelte berufliche Aufstiegsfortbildung

Geregelte berufliche Aufstiegsfortbildungen (beispielsweise Techniker/innen, Meister/innen, Fachwirte/innen und gleichgestellte Abschlüsse) im Sinne dieser Richtlinie sind Bildungsgänge, die dem tertiären Bereich zuzuordnen sind. Sie bauen auf einer beruflichen Erstausbildung auf. Grundsätzlich werden qualifizierte Aufstiegsfortbildungen öffentlicher und privater Träger anerkannt, die auf der Grundlage der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens entsprechenden Prüfungsverordnungen unterliegen oder gegebenenfalls auf der Grundlage sonstiger genehmigter Prüfungsordnungen und anderer rechtlicher Maßgaben erreicht werden.

Der Erwerb dieser Qualifikation erfolgt in der Regel an anerkannten Fachschulen, Berufsakademien, Verwaltungsfachhochschulen, Berufsfachschulen, staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten des Gesundheitswesens, Fachschulen des Sozialwesens, Weiterbildungsstätten anerkannter Träger oder Hochschulen im Sinne des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG).