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Marco2811 - Fotolia

Nachweis- und Registerpflichten im DetailMerkblatt zur Entsorgung von Polystyrol

Polystyrol richtig entsorgen: Seit dem 1. August ist die Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP) in Kraft getreten. Danach besteht ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot mit anderem Bauschutt. Jedoch sind auch in der Verordnung Ausnahmen benannt.

So wird aufgeführt dass eine Abtrennung und separate Erfassung der HBCD-haltigen Materialien, welche in unzulässiger Weise vermischt worden sind, nur zu erfolgen hat, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Als Beispiel wird fehlender Platz zum Aufstellen eines zusätzlichen Behältnisses benannt oder falls die Menge an POP-haltigen Abfällen so gering ist, dass das Bestellen eines eigenen Containers hierfür unverhältnismäßig ist.

In einem Merkblatt der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB) sind die wichtigsten Details zur Entsorgung und zu den Pflichten für das Land Brandenburg und Berlin zusammengefasst.

Danach ist für direkt auf Baustellen anfallende HBCD-haltige Polystyrolabfälle ein Entsorgungsunternehmen mit entsprechenden Sammelentsorgungsnachweis (AS 170604) für die jeweilige Baustelle, unter Angabe der Erzeugernummer, zu beauftragen. Sollte noch keine Erzeugernummer vorhanden sein, so kann diese bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH unter https:aev.sbb-mbh.de beantragt werden.

Weiterhin hat die im Land Brandenburg verantwortliche SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH Listen mit Entsorgungsmöglichkeiten für nicht gefährliche HBCD-haltige Polystyrolabfälle aus dem Baubereich ins Internet gestellt. Diese Listen werden ständig aktualisiert.

Hier geht es zu den Entsorgern.

Axel Bernhardt

Technischer Berater

Telefon 0355 7835-157

Telefax 0355 7835-284

bernhardt--at--hwk-cottbus.de