Ausbildungskalender 1. April 2019
HWK Cottbus

Serie (5): "Ihr Ausbildungsberater informiert"Minderjährige Auszubildende!

Bereits heute münden sehr viele Jugendliche in eine Berufsausbildung ein, die auf Grund Ihres Alters fast die gesamte Ausbildungszeit minderjährig sind.  Auch in der Zukunft  werden durch das frühe Eintreten in die allgemeinbildende Schule die Bewerber zu Beginn der Berufsausbildung sehr jung  sein.

Sie möchten einen minderjährigen Lehrling ausbilden? Dann können unsere wichtigen Hinweise für ein rechtskonformes Handeln vor und während der Ausbildung hilfreich sein! Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) unterliegen bei Aufnahme eines Berufsausbildungsverhältnisses zahlreichen anderen Vorschriften als Erwachsene.

Gesetzlichen Bestimmungen bei Beschäftigung von minderjährigen Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgeschrieben:

  • zulässige Arbeitszeit (§ 8 JArbSchG)
  • Freistellung zum Besuch der Berufsschule (§ 9 JArbSchG)
  • Freistellung für Prüfungen ( § 10 JArbSchG)
  • Ruhepausen (§ 11 JArbSchG)
  • Verbot der Nachtarbeit (§ 14 JArbSchG)
  • Verbot der Samstagsarbeit (§ 16 JArbSchG)
  • Verbot der Sonntagsarbeit (§ 17 JArbSchG9
  • Urlaub (§ 19 JArbSchG)

Sie sind verpflichtet, den Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) (amtlich vorgeschriebener Aushang) und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde auszuhängen.

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit  LAVG)
Regionalbereich Süd
Thiemstraße 105 a
03050 Cottbus
Fon: 03318683-380
E-Mail: office.sued@lavg.brandenburg.de

Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist verpflichtend.  Verstöße gegen Bestimmungen des JArbSchG können als Ordnungswidrigkeit, bis hin als Straftat geahndet werden (§§ 58, 59 JArbSChG).