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Mindestlohn: Hilfe bei der Führung von Arbeitszeitkonten

Der Ausgleich von Mehrarbeit durch das Führen von Arbeitszeitkonten ist auch unter der Geltung des MiLoG möglich, jedoch sind hierbei einige Besonderheiten zu beachten. Das Führen von Arbeitszeitkonten setzt eine schriftliche Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Regelung im Arbeitsvertrag) voraus. Soweit eine solche bisher nicht existiert sind Arbeitgeber gehalten, eine Regelung diesbezüglich zu treffen.

Den Arbeitgeber trifft zudem die Pflicht, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die über der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit liegen, innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer Erfassung auf dem Arbeitszeitkonto entweder durch bezahlte Freizeit oder Vergütung der geleisteten Stunden ausgleichen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 MiLoG).

Wird der Mindestlohnanspruch für die reguläre Arbeitsleistung plus Mehrstunden bereits durch die Zahlung des verstetigten Entgelts erfüllt, so kann ein Ausgleich auch noch nach dem Zeitraum von zwölf Kalendermonaten erfolgen. Eine Abweichung von diesen gesetzlichen Vorgaben (z. B. durch einen Arbeitsvertrag) ist nicht möglich.

Beispiel:
Die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt 160 Stunden im Monat, bei einer Monatsvergütung von 1600 Euro. Das entspricht einem Stundenlohn von 10 Euro. Werden in einem Monat zehn Überstunden abgeleistet, die in das (schriftlich vereinbarte, s.o.) Arbeitszeitkonto eingestellt werden, findet die oben erwähnte Ausgleichsregelung des MiLoG keine Anwendung. Denn auch bei Berücksichtigung der Überstunden der Anspruch auf den Mindestlohn sowohl für die reguläre Arbeit als auch für die Mehrarbeit mit dem Gehalt von 1600 Euro erfüllt ist. Denn auch bei der Ableistung von 170 Arbeitsstunden (160 + 10 Überstunden) wird ein Stundenlohn von mindestens 8,50 Euro erreicht (1600 : 170 = 9,41 Euro/Stunde)

Wir stellen Ihnen folgende Musterklauseln zur Verwendung in Ihren Arbeitsverträgen im Anhang als Download zur Verfügung, weisen aber ausdrücklich auf die noch bestehenden Unsicherheiten in diesem Bereich hin:

- Klausel für einen neuen Arbeitsvertrag
- Ergänzungsvereinbarung für bestehende Arbeitsverhältnisse

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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