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Mindestlohn im Friseurhandwerk allgemeinverbindlich

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohn-Tarifvertrages für das Friseurhandwerk vom 09.12.2013 wurde am 13.12.2013 im Bundeanzeiger veröffentlicht und legt neue allgemeinverbindliche Mindestlöhne mit Wirkung ab dem 01.11.2013 fest.

Der Mindestlohn beträgt danach in den neuen Bundesländern :

ab 01.11.2013           6,50 EUR
ab 01.08.2014           7,50 EUR
ab 01.08.2015           8,50 EUR

In dem alten Bundesländer gelten folgende Mindestlöhne:

ab 01.11.2013           7,50 EUR
ab 01.08.2014           8,00 EUR
ab 01.08.2015           8,50 EUR

Der Mindestlohn gilt für alle Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks. Erfasst werden vom Mindestlohn alle beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Ausnahme von Auszubildenen und Praktikanten, sofern diese nicht länger als 3 Monate beschäftigt werden.

Der Tarifvertrag kann von den Tarifvertragsparteien erstmals zum 31.07.2016 gekündigt werden.