Auto Schlüssel KFZ
Kaboompics_com - pixabay

Mitarbeiter ohne Führerschein unterwegs - Arbeitgeber geht ins Gefängnis

Zugegeben, so drastisch wird es nur selten kommen, aber es bringt § 21 Straßenverkehrsgesetz auf den Punkt. Dort ist die sogenannte Halterhaftung geregelt. Der Halter eines Fahrzeugs macht sich strafbar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig (!) zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die erforderliche Fahrerlaubnis nicht (mehr) hat. Diese Vorschrift ist nicht neu, dennoch weisen wir darauf hin, weil kaum ein Betriebsinhaber sich seines Risikos bewusst ist.

Vertrauen ist gut. Kontrolle ist besser.

Diese Weisheit gilt auch bei der Frage, ob der notwendige Führerschein vorhanden ist. Mitarbeiter, die ein Firmenfahrzeug nutzen (egal, ob aus dem Pool oder zum persönlich Gebrauch) müssen den Führerschein vorlegen; eine Kopie kommt mit dem Vermerk, dass das Original vorlag, in die Personalakte. Wenn Dienstwagen auch durch (Ehe)Partner genutzt werden dürfen, sollte sich der Halter, der ganz sicher gehen will, auch deren Führerschein vorgelegen lassen (was in der Praxis zugegeben ziemlich bürokratisch werden kann). Nach der Erstvorlage sollte eine Kontrolle zweimal pro Jahr ausreichend sein, bei der der Führerschein mit der Fotokopie abgeglichen wird. Wer ganz sicher gehen will, lässt sich bei Überlassung der Schlüssel für ein Fahrzeug aus dem Fahrzeugpool jeweils den Führerschein vorlegen. Die Verpflichtung kann der Betriebsinhaber auch auf einen Mitarbeiter delegieren, allerdings muss er diesen überwachen und sich sicher sein, dass er zuverlässig arbeitet.

Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist natürlich sofort nachzufragen, auch wenn es noch gar nicht Zeit ist für eine Routinekontrolle.

Zur Klarstellung: Es besteht keine Verpflichtung, die vorgenannten Kontrollen überhaupt oder in der vorgeschlagenen Weise durchzuführen. Sie schützen lediglich vor Strafe für den Fall, dass der Mitarbeiter mit dem Firmenfahrzeug fährt und auffällt, dass er keinen Führerschein hat.

§ 21 StVG im Internet