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Erwin Wodicka - wodicka@aon.at

Geldbuße von bis zu 30.000 Euro möglichMitteilungspflicht bei Ausbildungssende von Flüchtlingen

Wird eine Ausbildung von einem geduldeten Flüchtling beendet oder abgebrochen, muss das der Ausbildungsbetrieb der Ausländerbehörde mitteilen. Tut er dies nicht, können hohe Geldbußen drohen. 

Im Verwaltungsdeutsch heißt es: Ausbildungsbetriebe bzw. Ausbildungseinrichtungen sind verpflichtet, das Nichtbetreiben oder den Abbruch der Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 7 AufenthG unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, schriftlich der Ausländerbehörde mitzuteilen. 

Die Mitteilungspflicht besteht zwingend in folgenden Fällen:

  • Kündigung oder Anfechtung des Ausbildungsvertrags durch den Auszubildenden oder den Ausbildungsbetrieb
  • Auflösungsvertrag (einvernehmliche Beendigung, z. B. gesundheitliche Gründe, fachliche Überforderung, mangelnde Leistung oder Motivation, fachliche und pädagogische Mängel in der Ausbildung, Beschäftigung mit ausbildungsfremden Tätigkeiten, Betriebsaufgabe des Ausbildungsbetriebes)
  • Mitteilung des Auszubildenden zur Nichtfortsetzung der Ausbildung

In der schriftlichen Mitteilung müssen nach § 60a Abs. 2 Satz 8 folgende Angaben enthalten sein:

  • Tatsache des Nichtbetreibens oder des Abbruchs
  • Zeitpunkt ihres Eintritts
  • Namen und Vornamen Ihrer/Ihres Auszubildenden
  • Staatsangehörigkeit Ihrer/Ihres Auszubildenden.

Bitte senden Sie Ihre Mitteilung an die jeweilige Ausländerbehörde. Gern können Sie auf das Formblatt, das wir entwickelt haben, zurückreifen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung Ihrer Mitteilung an die Ausländerbehörde. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

Erlangen Sie nicht innerhalb der Wochenfrist Kenntnis über das Nichtbetreiben oder den Abbruch der Ausbildung, haben Sie unverzüglich nach Kenntnisnahme die Mitteilung an die Ausländerbehörde unter Angabe der Gründe für die verspätete Kenntniserlangung vorzunehmen.

Die Ausländerbehörde weist darauf hin, dass es nach § 98 Abs. 2b AufenthG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn eine Mitteilung nach § 60a Abs. 2 Satz 7 AufenthG vorsätzlich oder leichtfertig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig gemacht wird. Die Ordnungswidrigkeit kann in diesen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 30.000,- Euro geahndet werden (§ 98 Abs. 5 AufenthG)

 Formblatt 



 Adressen Ausländerbehörden



Stefan Zupp

Mitarbeiter Unternehmensnachfolge

Telefon 0355 7835-171

Mobil 0171 5531073

Telefax 0355 7835-284

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