Mutterschutzgesetz ab 2018
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Mutterschutzgesetz 2018: Das sollten Sie unbedingt beachten

Zum 1. Januar 2018 ist das neue Mutterschutzgesetz in Kraft getreten. Für Arbeitgeber ergeben sich dadurch einige Änderungen, die Sie beachten sollten.

Welche Änderungen gibt es im Mutterschutzgesetz?

Die Schutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes gilt nun auch für Schülerinnen und Studentinnen. Sie sind in dieser Zeit von Pflichtveranstaltungen befreit.

Um den Arbeitsschutz zu verbessern, müssen Arbeitgeber ab jetzt für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung  – also egal, wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin schwanger ist –  vornehmen. Jeder Arbeitsplatz soll daraufhin überprüft werden, ob hier besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen.

Zusätzlich sind vertiefte Gefährdungsbeurteilungen für den individuellen Arbeitsplatz der betreffenden Mitarbeiterin vorschrieben. Bislang galt das nur für Arbeitsplätze, an denen mit möglicherweise belastenden chemischen, biologischen oder physikalischen Stoffen gearbeitet wird. Bis die Gefährdungsbeurteilung erfolgt ist, sollen schwangere Frauen nicht mehr arbeiten müssen.

Als weitere Änderung sieht das Gesetz ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter vor, die Arbeiten in einem vorgegebenen Zeittempo erledigen sollen. Die bis Jahresende geltenden Regelungen schlossen die Beschäftigung von Schwangeren nur für Fließband- und Akkordarbeit aus und erlaubten somit das Arbeiten in einem langsamen vorgegebenen Zeittakt.

Neu ist auch, dass die Regelungen zur Mehr-und Nacharbeit branchenunabhängig gefasst werden sollen, dass Frauen mehr Mitspracherecht bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen und dass Betriebe durch einen neuen Ausschuss für Mutterschutz bei der Umsetzung des Mutterschutzgesetzes beraten werden.

Auch für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleben, gilt nun ein Kündigungsschutz. Zudem ist die Mutterschutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen verlängert, wenn eine Frau ein Kind mit Behinderung zur Welt bringt.

Warum stoßen die neuen Vorgaben für den Mutterschutz auf Kritik?

Eines der Ziele der Gesetzesreform ist der Abbau von Bürokratie. Doch mit den neuen Pflichten zu den Gefährdungsbeurteilungen kommt Mehrarbeit auf die Unternehmen zu. Zumindest kritisieren das der Arbeitgeberverband Gesamtmetall und die Bundesvereinigung der Arbeitgeber (BDA) schon seit dem Bekanntwerden der Pläne.

So müssen alle Arbeitgeber künftig für jeden einzelnen Arbeitsplatz prüfen, ob dort Gefahren für Schwangere oder Stillende auftreten. Das müssten sie auch tun, wenn dort aktuell ein Mann arbeite. Zu den Prüfungen gehören jeweils entsprechende Dokumentations- und Informationspflichten.

Auf Kritik von Seiten der Wirtschaft stößt zudem das Beschäftigungsverbot für Schwangere, die in einem vorgeschriebenem Zeittempo arbeiten, auch wenn dies in deutlich langsamerem Tempo abläuft als bei der Akkordarbeit.

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet, mit oder ohne Probezeit, haupt- oder nebenberuflich oder auf 450-Euro-Basis abgeschlossen wurde. Sie gelten für Ausbildungsverhältnisse und unter bestimmten Voraussetzungen auch für in Heimarbeit Beschäftigte.

Auf die Staatsangehörigkeit und den Familienstand kommt es nicht an. Besonderheiten gelten bei Auslandstätigkeit. Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Organmitglieder von juristischen Personen (Geschäftsführerinnen), ehrenamtlich Tätige, Beamte und Familienangehörige, die lediglich aufgrund sogenannter familienhafter Mithilfe außerhalb eines arbeitsrechtlichen Weisungsverhältnis tätig sind.

Das MuSchG gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen, sofern im Betrieb regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden.