Corona Symbolbild Testen
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Verschärfte Maßnahmen beim Testen / Vorerst keine ModellprojekteNeue Corona-Regeln: Das gilt in Brandenburg ab 1. April

Die brandenburgische Landesregierung hat neue Corona-Regeln verabschiedet. Verändert wurde: Arbeitgeber haben auf der Grundlage eines individuellen Testkonzepts sicherzustellen, dass alle Beschäftigte mindestens an einem Tag pro Woche einen Corona-Test (Schnell- oder Selbsttest) absolvieren können.



Wo gibt es Informationen zum Testen?

Auf unserer Sonderseite  www.hwk-cottbus.de/testen haben wir Informationen zusammengestellt. Dort finden Sie Details zu Selbst- und Schnelltests und wo man diese erwerben kann. 

Hinweis: Bis zuletzt hatte die Landesregierung die Freiwilligkeit beim Thema Test betont. Das hat sich jetzt geändert.



Das Land Brandenburg wiederum hat eine Übersichtsseite mit allen verfügbaren Testzentren ins Netz gestellt.  Hier geht es zu den Informationen.



Was steht in der Eindämmungs-Verordnung?

Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der jeweils geltenden Fassung, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

Auf der Grundlage eines individuellen Testkonzepts haben Arbeitgeber sicherzustellen, dass sich alle Beschäftigten mindestens an einem Tag pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterziehen können.

Soweit in dieser Verordnung die Vorlage eines Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorgesehen ist, hat die oder der Verantwortliche den Nachweis über die erfolgte Testung mit dem Testergebnis und den Personendaten nach Absatz 3 Satz 1 zu dokumentieren.

Die oder der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Testnachweis ausschließlich zu dem nach dieser Verordnung vorgesehenen Zweck nutzen. Der Testnachweis ist für die Dauer von zwei Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben oder zu übermitteln. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Testnachweis zu vernichten oder zu löschen.



Was gilt sonst noch?

  • Körpernahe Dienstleistungen wie Friseure und Kosmetiker bleiben unter den geltenden Hygieneauflagen geöffnet.


  • Wenn Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden müssen, ist das nun auch in elektronischer Form per Smartphone-App möglich (z. B. Luca-App.)


  • Vom 1. April bis Ostermontag 24.00 Uhr gilt: Unabhängig von den 7-Tage-Inzidenzen sind private Zusammenkünfte mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen erlaubt. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Hier wird die Notbremse also über die Osterfeiertage etwas gelockert.


  • Für Kreise und kreisfreie Städte gilt weiterhin eine klare Notbremse ab Überschreiten des 100er-Inzidenzwertes an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Diese wird durch eine nächtliche Ausgangsbeschränkung ergänzt. Die Ausgangsbeschränkung gilt im Zeitraum von Donnerstag (1. April) bis Montag (5. April). Sie beginnt jeweils um 22 Uhr und endet um 5 Uhr des Folgetages. Ausnahmen gibt es – analog zur Regelung im Dezember – nur für triftige Gründe.


 Hier geht es zur aktuellen Änderung der Eindämmungsverordnung.



Hier gibt es die vollständige Pressemitteilung im Wortlaut.





 Hier geht es zur Arbeitsschutzverordnung des Bundesarbeitsministerium.



 Ansprechpartner

Die Berater der Handwerkskammer versuchen, so schnell wie möglich vollständige Klarheit - insbesondere zum Thema Testen zu bekommen. Unsere Berater stehen Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.

 Hier geht es zum Beraterteam.