Geschäftsbedingungen
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Gesetzgeber beschließt mittelstandsfreundliches Gesetz - großer Lobbyerfolg der HandwerksorganisationNeue Regeln zu Zahlungsfristen - Verzugszins steigt

Die Umsetzung einer europäischen Richtlinie ins deutsche Recht führt zu neuen Vorschriften mit hoher Praxisrelevanz. Ein erstes Gesetzgebungsverfahren vor der letzten Bundestagswahl war nicht mehr zum Abschluss gekommen, weil Handwerk und Mittelstand sich erfolgreich gegen belastende Regelungen gewehrt haben. Nun haben Bundestag und Bundesrat einem überarbeiteten Vorschlag zugestimmt. Die neuen Regelungen sind deutlich ausgewogener. Ziel der Richtlinie und entsprechend auch der deutschen Umsetzung ist die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (nicht bei Geschäften mit Privatkunden). Deshalb können Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nur noch im Ausnahmefall vereinbart werden. Für Abnahmen gilt eine Frist von 30 Tagen. Bei öffentlichen Auftraggebern beträgt die Regelzahlungsfrist 30 Tage, eine Frist von mehr als 60 Tagen ist in jedem Fall unwirksam.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt es ebenfalls zu Einschränkungen. Zukünftig werden 30 Tage als maximale Zahlungsfrist die Regel sein, für Abnahmen 15 Tage. Der Widerstand von Großunternehmen wie Siemens blieb erfolglos. Man wollte gerne auch zukünftig den kostenlosen "Lieferantenkredit" in Anspruch nehmen. Einziger Wehmutstropfen: Mehr als 30 Tage (bzw. 15 Tage für Abnahmen) sind auch weiterhin zulässig, wenn derjenige, der das in seinen AGBs durchsetzen möchte, beweist, dass eine längere Frist nicht unangemessen lang ist. Der Beweis dürfte im Regelfall schwierig zu erbringen sein. Betriebe, die eigene AGB's nutzen, sollten deshalb die Zahlungsziele auf 30 Tage (15 Tage für Abnahmen) anpassen.

Dieses Ergebnis ist für Mittelstand und Handwerk mehr als erfreulich. Intensive Lobbybemühungen des ZDH, aber auch der Kammern auf Landesebene haben dieses Ergebnis ermöglicht.

Die Regelungen gelten für alle Verträge, die nach dem 28. Juli 2014 in Kraft treten. Vorher geschlossene Verträge unterliegen dem bisherigen Recht, allerdings nur bis 30. Juni 2016.

Eine weitere Neuregelung ist, dass der Verzugszins bei Geschäften zwischen Unternehmen steigen wird. Er wird zukünftig bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegen (+ 1 Porzentpunkt). Neu eingeführt wird der Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro, die der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann, wenn dieser in Verzug gerät. Voraussetzung ist auch hier, dass es sich beim Schuldner nicht um einen Verbraucher handelt.

Antje Feldmann

Antje Feldmann

Abteilungsleiterin Recht

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