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Neuer Mindestlohn für Schornsteinfeger

Rückwirkend zum 1. Januar 2016 gilt im Schornsteinfegerhandwerk ein neuer allgemeinverbindlicher Branchenmindestlohn von bundesweit 12,95 Euro pro Stunde.

Im Bundesanzeiger (BAnz AT 02.05.2016 B3) ist die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestentgelts für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schornsteinfegerhandwerk vom 26. November 2015 bekanntgemacht worden.

Das Mindestentgelt wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zum letzten Arbeitstag des laufenden Monats unbar fällig, für den es zu zahlen ist. Soweit die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit überschritten wird, darf eine Obergrenze von 240 Arbeitsstunden pro zwölf Monate nicht überschritten werden. Der Ausgleich kann bis 1. September des laufenden Kalenderjahrs durch Auszahlung des auf die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden entfallenden Entgelts oder durch bezahlte Freizeit erfolgen.

Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer von Schornsteinfegerhandwerksbetrieben, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 i. V. m. Anlage A Nr. 12 Handwerksordnung ausüben. Ausgenommen sind Auszubildende, Umschüler und Praktikanten.

Hier geht es zum Bundesanzeiger.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

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