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Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet

Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Sie soll am 1. Oktober 2022 in Kraft treten und bis einschließlich 7. April 2023 gelten.

Wie bereits in der zuletzt geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen zu erstellen und dieses im Betrieb umzusetzen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden bereits bekannten AHA+L Maßnahmen zu prüfen:

  • Abstand halten (Mindestabstand von 1,5 Metern)
  • Hygiene-Maßnahmen beachten (u.a. Einhaltung der Hust- und Niesetikette)
  • Alltagsmaske tragen, insbesondere wenn Abstände nicht eingehalten werden können
  • Lüften von Innenräumen


Außerdem ist zu prüfen:

  • die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, u.a. durch die Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen – etwa durch das Angebot zur Verrichtung der beruflichen Tätigkeiten im Homeoffice,
  • die Einführung einer Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen,
  • das Unterbreiten von Testangeboten gegenüber allen in Präsenz arbeitenden Beschäftigten.

Im Vergleich zur Vorgängerverordnung sind die Regelungen zur Homeofficeangebots- und zur Testangebotspflicht erheblich abgeschwächt.



Fazit:

Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung ermöglicht es den Betrieben, die Schutzmaßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen. Entgegen der ursprünglichen Diskussion ist von einer Homeoffice- oder Testpflicht in der Verordnung keine Rede.

 Ansprechpartnerin

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

Rechtsberaterin

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