Lebensmittelfachverkäufer

Neuordnung der Vorschriften über die Lebensmittelzusatzstoffe / Allergenkennzeichenverordnung

Das Handwerk begrüßt ausdrücklich, dass der Gesetzgeber nunmehr die Neuordnung der Zusatzstoffzulassungsverordnung plant. Bereits seit 2018 hat das Handwerk deshalb auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eingewirkt, um die für die Allergenkennzeichnung geltende Flexibilität konsequenterweise auch für die gesundheitlich nicht relevante Zusatzstoffkennzeichnung zu erreichen. Wir bitten bis zum 9. August um Ihre Hinweise zum Thema.

Bereits seit Inkrafttreten der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) in 2017 besteht eine gesetzliche Regelung zur Allergeninformation bei loser Ware, die ein praxiserprobtes Spektrum erlaubter und erprobter Informationsmedien für die Allergeninformation bei loser Ware umfasst. Als nicht nachvollziehbar hat das Handwerk schon zum damaligen Zeitpunkt die fehlende Anpassung der Zusatzstoffzulassungsverordnung kritisiert.

Dem Handwerk war kein Grund ersichtlich, weshalb für die Zusatzstoffkennzeichnung weiterhin strengere Anforderungen gelten sollten als für die Allergeninformation; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Allergeninformation um eine gesundheitlich relevante Angabe handelt, wohingegen dies bei der Kennzeichnung geprüfter und zugelassener Zusatzstoffe nicht der Fall ist.

Während also nach der LMIDV die mündliche Information über Allergene auf Basis schriftlicher Aufzeichnungen grundsätzlich möglich ist, was – je nach Angebotsformen und Möglichkeiten vor Ort – auch dringend benötigt wird, muss gemäß § 9 Abs. 8 Ziffer 3 Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) die schriftliche Aufzeichnung „dem Endverbraucher unmittelbar zugänglich“ sein. Im Ergebnis ist damit eine mündliche In-formation über Zusatzstoffe, obwohl sie für den gesundheitlich sensiblen Bereich der Allergene zulässig ist, nicht ausreichend.

Mit Blick auf die üblichen Sortimente im Bereich der losen Ware, die häufig sowohl Allergene als auch Zusatzstoffe enthalten, sind die Handwerksbetriebe bei der Abgabe loser Ware also gezwungen, sich weiterhin den strengeren Anforderungen der ZZulV zu beugen und entsprechend die unmittelbare Zugänglichkeit der schriftlichen Aufzeichnung sicherzustellen.

Axel Bernhardt

Technischer Berater

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 Was gilt bisher?