Stromzähler Geld
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Neuregelungen im Stromsteuergesetz zum Spitzenausgleich

Am 11. Dezember wurden die Änderungen im Energiesteuer- und Stromsteuergesetz verkündet.

Darin wird festgelegt, dass die Stromsteuerermäßigung nur noch gewährt wird, wenn das Unternehmen nachweißt, dass es für das Antragsjahr ein Energiemanagementsystem betrieben hat, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 (Ausgabe Dezember 2011) entspricht bzw. eine registrierte Organisation nach EU-Umweltauditverordnung (EMAS) ist. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) kann anstelle der genannten Systeme der Nachweis nach DIN EN 16247-1 erbracht werden.

Ab dem Jahr 2015 ist dann weiterhin die Energieintensität zu reduzieren. Die Zielwerte sind in der Anlage zum Paragraphen 10 des Stromsteuergesetzes bereits benannt worden.

Eine Durchführungsverordnung zur Umsetzung des Stromsteuergesetzes ist für das Frühjahr 2013 geplant.

Entsprechend Scheiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Januar 2013 sind für die Zahlung der unterjährigen Abschläge als Nachweis über den ’’Beginn der Einführung’’ eines Energiemanagementsystems ein Zertifikat oder Überprüfungsauditzertifikat nach DIN EN ISO 50001 (eines von beiden im Jahr 2013 ausgestellt) oder eine EMAS- Registrierungsurkunde, validiert und aktualisierte Umwelterklärung oder Überprüfungsauditbescheinigung (ausgestellt im Jahr 2013) erforderlich.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stromstg/gesamt.pdf

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