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K.-U. Häßler - Fotolia

Post von der GEMA?

Hintergrund der kürzlich versandten Schreiben der GEMA ist folgender:
Jeder Betrieb, der zum Beispiel Hintergrundmusik in den Geschäftsräumen abspielt oder in anderer Art und Weise Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, muss eine Lizenz bei der GEMA erwerben.

Das gilt sowohl für die Hörfunk- als auch für eine Fernsehwiedergabe. Bisher wurden - wenn auch nur in geringem Umfang - Lizenzgebühren für die Nutzung von privaten Hörfunk- und Fernsehsendern von der VG Media, einer Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen, eingetrieben. Die VG Media nimmt die Urheber- und Leistungsschutzrechte beinahe aller privaten Radio- und Fernsehsender wahr.

Von den aktuell umgehenden Schreiben der GEMA sind Betriebe betroffen, die bereits in der Vergangenheit einen entsprechenden Hintergrundmusikvertag mit der GEMA abgeschlossen haben. Die GEMA wird zukünftig das Inkasso für die Verwertungsgesellschaft VG Media betreiben und in diesem Zusammenhang einen Zuschlag auf die bisherigen GEMA-Tarife (Hintergrundmusikverträge) erheben. Dabei geht die GEMA bei bestehenden Verträgen automatisch davon aus, dass gleichzeitig private Hörfunk- und Fernsehsender genutzt werden. Aus diesem Grund werden auch ohne weiteres entsprechende Zuschläge erhoben, die sich für die Hörfunkwiedergabe auf 15% und bei der Fernsehwiedergabe auf 25% belaufen.

Auf die konkrete Nachfrage von Wirtschaftsverbänden wies die GEMA darauf hin, dass fast überall dort, wo Rundfunksendungen empfangen werden können, auch die von der VG Media vertretenen Sendungen genutzt werden. Die Vergütungspflicht sei zwar erst dann gegeben, wenn die Rechte tatsächlich genutzt werden. Dabei sei es aber ausreichend, dass diese Nutzung nur gelegentlich erfolgt. Infolgedessen benötigt die GEMA eine Bestätigung der betroffenen Betriebe, dass private Hörfunk- und Fernsehsender nicht genutzt werden, um die Verträge der Betriebe entsprechend anzupassen.

Fazit

Betriebe, die ein Schreiben der GEMA erhalten haben, in dem Zuschläge für die VG Media enthalten sind oder bereits eine entsprechende Zahlungsaufforderung beigefügt ist, sollten sich unmittelbar mit der GEMA in Verbindung setzen und eine entsprechende Mitteilung machen, wenn private Hörfunk- und Fernsehsender tatsächlich nicht genutzt werden. Erst dann werden Vertragsanpassungen von der GEMA vorgenommen.
Zudem müssen Betriebe bei Vorort-Kontrollen der GEMA damit rechnen, dass auch eine Überprüfung der Nutzung privater Hörfunk- und Fernsehsender durchgeführt wird.

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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