Probezeit
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Probezeitverlängerung im Ausbildungsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in seiner Entscheidung vom 09.06.2016 (Az.: 6 AZR 396/15) mit der Frage zu beschäftigen, ob das Berufsausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der regelmäßigen Probezeit gekündigt werden kann, wenn im Ausbildungsvertrag eine Verlängerung der Probezeit vereinbart wurde.

Zum Sachverhalt

Der zwischen dem Kläger und beklagten Kfz-Werkstatt geschlossene Berufsausbildungsvertrag enthielt eine Probezeit von vier Monaten. Des Weiteren enthielt der Vertrag eine Klausel, wonach sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert, wenn die Berufsausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen wird.

Während der eigentlichen Probezeit von vier Monaten erkrankte der Kläger für sieben Wochen. Im fünften Monat sprach die Beklagte die Kündigung aus. Gegen diese Kündigung wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass ihn die Verlängerungsklausel unangemessen benachteiligen würde. Ohne die Verlängerungsklausel hätte das Berufsausbildungsverhältnis wegen vorherigen Ablaufs der Probezeit nicht mehr gekündigt werden können, weswegen die Kündigung unwirksam sei.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Auszubildenden, wogegen die Beklagte Revision eingelegt hatte.

Entscheidungsgründe

Das BAG hat die Kündigung der Beklagten schließlich als wirksam befunden. Nach Auffassung der Richter könne zwar nach dem Gesetz während eines Berufsausbildungsverhältnisses nur eine Probezeit bis zu maximal vier Monaten vereinbart werden. Allerdings habe sich aufgrund der wirksam vereinbarten Verlängerungsklausel die zwischen dem Ausbilder und dem Auszubildenden vereinbarte Probezeit um die Fehlzeiten des Auszubildenden über die ursprünglich vereinbarte Probezeit hinaus verlängert. Richtig sei zwar, dass die vereinbarte Verlängerungsklausel dahingehend überprüft werden müsse, ob sie den Auszubildenden unangemessen benachteiligt. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. 

Denn Sinn und Zweck der Probezeit sei es, beiden Vertragspartnern zu ermöglichen, die wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses zu prüfen. Grundsätzlich käme es dabei nicht darauf an, aus welchen Gründen die Ausbildung ausgefallen sei.

Fazit: Insbesondere aus Sicht der ausbildenden Betriebe ist diese Entscheidung zu begrüßen, weil sie ihnen weiterhin ermöglicht, die relativ kurze Erprobungsfrist von vier Monaten um Fehlzeiten des Auszubildenden zu verlängern. Demgegenüber ist es zugleich auch eine Chance für den Auszubildenden, der die Probezeit aufgrund längerer Fehlzeiten wohlmöglich nicht entsprechend nutzen konnte.

Das Urteil finden Sie hier

Anne Kathrin Selka Juristin HWK Cottbus

Anne-Kathrin Selka

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